Confiscation of criminal proceeds and withdrawal of objection to EncroChat evidence use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals against the Landgericht Bremen's conviction and imposed supplementary confiscation orders for criminal proceeds totaling 27,200 Euros, 8,450 Euros, and 6,300 Euros against three distinct defendants as joint and several debtors, while rejecting the appellate argument regarding the inadmissible use of EncroChat data. The dispute centered on criminal liability and the validity of evidence obtained from intercepted EncroChat communications, where the defense claimed an objection to their use; however, the court determined the procedural challenge was unfounded because the defendant had withdrawn their objection during the final day of the main hearing after having already made statements. The decisive legal basis involved the rules on the admissibility and waiver of objections to digital evidence in criminal proceedings, leading to the upholding of the lower court's judgment and the specific statutory imposition of confiscation obligations for criminal gains.
Legislator-Regeste
KI-generiertConfiscation of criminal proceeds and withdrawal of objection to EncroChat evidence use: Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- gegen den Angeklagten H. K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.200 Euro angeordnet ist, er hiervon für einen Teilbetrag von 27.000 Euro als Gesamtschuldner haftet und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung entfällt,
- der Angeklagte S. K. für den Einziehungsbetrag von 8.450 Euro als Gesamtschuldner haftet,
- der Angeklagte M. K. für den Einziehungsbetrag von 6.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EnchroChat-Daten ist schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsverteidiger vorgetragen hat, dass der Revisionsführer der Verwertung der Erkenntnisse aus der EncroChat-Kommunikation am 27. April 2022 und am 4. Mai 2022 widersprochen habe. Er hat jedoch unterlassen mitzuteilen, dass der Revisionsführer – nachdem er in der Hauptverhandlung eine Einlassung und weitere Erklärungen abgegeben hatte – seinen Widerspruch am letzten Tag der Hauptverhandlung am 30. Juni 2022 zurückgenommen hat. Der Vortrag erweist sich damit als falsch.
Cirener
RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.
Köhler
Cirener
Resch
Werner