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5 StR 424/21 ECLI:DE:BGH:2021:101121B5STR424.21.0 KI-generiert

Psychiatric hospitalization under § 63 StGB: Requirement of secure positive finding of diminished criminal responsibility despite highly probable abolition of insight

Geschäftsnummer 5 StR 424/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate (5 StR 424/21) reversed the Landgericht Hamburg's order of indefinite detention in a psychiatric hospital pursuant to § 63 StGB, upholding only the objective findings of the underlying crimes and remanding the case for new proceedings, thereby prevails the accused. The dispute concerned the legal basis for a preventive measure in a criminal case where the accused, diagnosed with bipolar disorder, committed arson, attempted robbery, and property damage during a manic psychotic episode; the lower court had established "significantly diminished" insight but found "highly probable" total abolition of insight to claim guiltlessness under the principle in dubio pro reo. The decisive legal basis required that § 63 StGB mandates a secure, positive determination of at least significantly diminished criminal responsibility, and that diminished capacity for insight only reduces liability if it results in a lack of awareness of the unlawfulness of the act; the lower court erred by failing to prove that the accused lacked awareness of the wrongfulness of his actions and by erroneously using the doubt principle to convert a highly probable finding of total abolition of insight into a basis for the detention order.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Psychiatric hospitalization under § 63 StGB: Requirement of secure positive finding of diminished criminal responsibility despite highly probable abolition of insight: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf Beanstandungen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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verminderte Zurechnungsfähigkeit Versuch im Strafrecht Brandstiftung Handlungsfähigkeit strafrechtliche Verwahrung Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderte Schuldfähigkeit bei verminderter Einsichtsfähigkeit

[TENOR]

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2021 mit Ausnahme der Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf Beanstandungen formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte im August 2020 unter anderem eine Brandstiftung, eine versuchte räuberische Erpressung und drei Sachbeschädigungen zum Nachteil seines Arbeitgebers sowie dessen ebenfalls im Unternehmen - einem Autohaus - tätigen Ehefrau.

Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten hat das Landgericht ausgeführt, dass er an einer bipolaren affektiven Störung leide. Sämtliche Taten während der im Tatzeitraum bestehenden manischen Episode mit psychotischen Symptomen und der damit einhergehenden Veränderung der Persönlichkeit des Beschuldigten seien Ausdruck der größenwahnhaften Symptomatik, der Risikobereitschaft, des Verlusts sozialer Hemmungen, eines expansiven Verhaltens, der Gereiztheit sowie zumindest mit Blick auf seinen Arbeitgeber als Geschädigten auch eines assoziierten wahnhaften Erlebens. Bei Begehung aller Taten sei der Beschuldigte daher nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen (UA S. 26, 60). Hochwahrscheinlich sei die Einsichtsfähigkeit sogar vollständig aufgehoben gewesen, sodass die Strafkammer zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehe, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt habe.

2. Die Unterbringung des Beschuldigten hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt zunächst voraus, dass die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Anlasstaten sicher zumindest erheblich vermindert war. Diese Voraussetzung wird im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei belegt.

Mit seiner Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hat das Landgericht die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB noch nicht begründen können. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat. Ein Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfähig, womit auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28; Beschlüsse vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246, 247; vom 9. April 2013 - 5 StR 120/13, NJW 2013, 2043, 2044, und vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18, NStZ 2019, 78 mwN).

Unzureichend ist auch die ergänzende Feststellung des Landgerichts, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten hochwahrscheinlich vollständig aufgehoben gewesen sei. Mit der daran anknüpfenden Annahme eines Zustands der Schuldunfähigkeit, mit der das Landgericht meint, unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Beschuldigten die ihn belastende Maßregel begründen zu können, ist allerdings noch keine sichere positive Feststellung zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit verbunden. Eine solche zweifelsfreie Feststellung ist jedoch für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zwingende Voraussetzung (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 6 StR 191/21 mwN).

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Anlasstaten haben jedoch Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Cirener

Berger

Gericke

Mosbacher

von Häfen