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2 StR 70/23 ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR70.23.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds: Extinction of state claim due to waiver of returned property

Geschäftsnummer 2 StR 70/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the Landgericht Darmstadt's order for the confiscation of 4,000 EUR in value of criminal proceeds against the defendant and three co-defendants, and remanding the issue to a different chamber of the Landgericht for a new hearing, while upholding the remaining conviction for aggravated residential burglary and the associated two-year, three-month prison sentence. The dispute centered on whether the state's claim for value-confiscation had already extinguished due to the defendants' waiver of the return of specific items, including cash and jewelry, which the lower court failed to properly account for in its sentencing order. The decisive legal basis was the requirement under §§ 73, 73c StGB that a court must actively consider the extinction of the state's payment claim resulting from the defendants' waiver of property, as this takes precedence over subsequent offsets, and because the lower court's failure to determine the value of the waived items precluded an assessment of whether the claim was fully extinguished.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 357 Satz 1 StPO; Confiscation of criminal proceeds: Extinction of state claim due to waiver of returned property: Da der Rechtsfehler die drei Mitangeklagten in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung staatliche Güter Strafurteil Besitzesrechtsklage Teilklage Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2022 hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro – auch soweit es die Mitangeklagten betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen die Angeklagte sowie die drei nicht revidierenden Mitangeklagten – gegen diese neben einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung über 4.000 Euro unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung.

Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 4.000 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass aufgrund des Verzichts aller Angeklagten auf die Herausgabe einer Vielzahl, im Urteil näher genannten Gegenstände – darunter 2.345 Euro Bargeld sowie Schmuck –, „der Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen“ sei. Das Landgericht hätte das festgestellte Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs allerdings bei der Einziehungsanordnung berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Dies ist vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (Senat, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 257/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

Da das Landgericht den Wert der Gegenstände, auf deren Herausgabe die Angeklagten verzichtet haben, nicht festgestellt hat, ist es dem Senat nicht möglich, von einem vollständigen Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Staates auszugehen, weshalb die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

Da der Rechtsfehler die drei Mitangeklagten in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

Franke

Appl

Eschelbach

Grube

Lutz