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6 StR 184/23 ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR184.23.0 KI-generiert

Calculational error in confiscation order valid if not detrimental to defendant

Geschäftsnummer 6 StR 184/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a criminal conviction where the defendant challenged the decision regarding the confiscation of the value of criminal proceeds; the appellate court confirmed that the underlying monetary amounts were sufficiently derived from the judgment's reasoning, noting that an addition error committed by the lower court did not prejudice the defendant. This decision relies on the procedural principle that a clerical or mathematical error in the aggregation of confiscation amounts is permissible if it does not result in a higher or more burdensome penalty for the accused, thereby validating the final confiscation order.

Legislator-Regeste

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Calculational error in confiscation order valid if not detrimental to defendant: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat Bestand, weil sich die ihr zugrundeliegenden Beträge dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Der dem Landgericht bei der Addition der Beträge unterlaufene Rechenfehler wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.

Schlagwörter

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Rechnungsfehler strafrechtliche Einziehung Revision eines Entscheids strafrechtliche Sanktion Streitwert prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat Bestand, weil sich die ihr zugrundeliegenden Beträge dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lassen. Der dem Landgericht bei der Addition der Beträge unterlaufene Rechenfehler wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau