Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 14/23 ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR14.23.0 KI-generiert

Aggregation of prior fine with new prison sentence under § 55 StGB omitted due to missing findings on enforcement status

Geschäftsnummer 6 StR 14/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the Landgericht Magdeburg's judgment only to the extent it failed to rule on the aggregation of a subsequent total sentence with a prior fine from a district court, and remanded this specific issue to a different criminal chamber of the Landgericht, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for serious robbery resulting in a prison term of three years and six months, where the defendant challenged the first instance court's omission to form a total sentence under § 55 StGB with a previously imposed fine due to the lower court's lack of findings on the enforcement status of that prior judgment. Relying on the doctrine that a potential procedural error in omitting total sentence formation cannot be ruled out to the detriment of the defendant given their personal circumstances, the BGH held that the appellate review was barred by insufficient factual findings regarding the prior sentence's execution status, necessitating a new hearing solely for the purpose of determining whether the § 55 StGB aggregation was required.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB; Aggregation of prior fine with new prison sentence under § 55 StGB omitted due to missing findings on enforcement status: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafurteil Revision eines Entscheids Vollstreckung unbezahlte Bussen E-Justice Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6 StR 644/21
Februar 2022 – 6 StR 644/21).
3 StR 246/14
Juni 2014 – 3 StR 246/14).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der für die hiesige Tat verhängten Strafe zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 3 StR 246/14).

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau