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6 StR 64/23 ECLI:DE:BGH:2023:180423B6STR64.23.0 KI-generiert

Criminal sentencing: validity of considering disproportionate relationship between provocation and offense

Geschäftsnummer 6 StR 64/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and sentencing of the Regional Court and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and necessary expenses for the adverse parties. The dispute centered on a criminal trial where the defendant challenged the proportionality of the sentence imposed, arguing that the witness did not provide a sufficient motive for the offense. The court held that the lower court’s reasoning legally validly identified a significant disproportion between the provocation and the act, which is a permissible consideration in sentencing; consequently, the appellate review focused on the substantive content of the first-instance findings rather than potentially ambiguous phrasing, relying on established sentencing doctrines regarding the relationship between motive and act.

Legislator-Regeste

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Criminal sentencing: validity of considering disproportionate relationship between provocation and offense: Der Erwägung des Landgerichts, der Zeuge habe dem Angeklagten „keinen Anlass für die Tat“ gegeben, ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Tatbild der rechtlich unbedenkliche Hinweis auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat zu entnehmen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1163). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden – Formulierungen zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

Schlagwörter

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Strafzumessung Begründung in der Sache Verhältnismässigkeit E-Justice Eröffnung der Strafuntersuchung Mittäterschaft

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 34, 345
April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Erwägung des Landgerichts, der Zeuge habe dem Angeklagten „keinen Anlass für die Tat“ gegeben, ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Tatbild der rechtlich unbedenkliche Hinweis auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat zu entnehmen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1163). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden – Formulierungen zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau