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6 StR 88/23 ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR88.23.0 KI-generiert

Binding effect of partial finality on findings of diminished capacity in criminal sentencing remand

Geschäftsnummer 6 StR 88/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) allowed the defendant’s revision, quashing the appellate court’s sentencing decision and its associated findings, and remanded the case to a different district court for new proceedings on guilt and sentencing. The dispute arose after the appellate court, relying on a prior partial final judgment where the original sentencing had been overturned but the conviction remained, incorrectly assumed that findings regarding the defendant’s diminished capacity for guilt were binding; the appellate court failed to make its own independent determinations on this issue or consider excluded charges relevant to the assessment of culpability. The decisive legal basis rests on the doctrine that when a revision court lifts a sentencing judgment along with its associated findings, the lifted scope includes all factual determinations exclusively or primarily relevant to sentencing, such as findings under § 21 of the German Criminal Code (diminished capacity for guilt), which are not binding on the retrial court; consequently, the lower court erred by treating these findings as part of the binding partial final judgment, necessitating new findings under § 154(2) of the Code of Criminal Procedure and a full reassessment of the legal consequences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO; Binding effect of partial finality on findings of diminished capacity in criminal sentencing remand: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung verminderte Schuldfähigkeit Revision eines Entscheids Strafprozessordnung Teilentscheid Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 18/77
März 1977 – 3 StR 18/77, NJW 1977, 1247; vom 21.
5 StR 81/17
Scope of binding effect of partially final judgment after revocation of sentencing: independent findings required for diminished capacity and personal circumstances
5 StR 24/97
April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6.
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Volltext

Notwendigkeit neuer Feststellungen zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit im Falle der Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat in seinem Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen zugrunde gelegt, indem es den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt und keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat. Insoweit gilt: Hebt das Revisionsgericht ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen indessen nicht die Feststellungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, die nur zum Rechtsfolgenausspruch gehören. Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 1977 – 3 StR 18/77, NJW 1977, 1247; vom 21. März 2017 – 5 StR 81/17 Rn. 5; Beschluss vom 15. April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1347). Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen. Das hat sie nicht getan. Der Rechtsfehler schließt die Bezugnahme auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe ein; denn diese waren für das erstbefasste Tatgericht auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Relevanz (…).

Ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsmangel lässt sich nicht sicher ausschließen. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deshalb ohne Bindung an bisherige Feststellungen zur Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – neue Feststellungen zu treffen haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Er macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi