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5 StR 90/21 ECLI:DE:BGH:2021:151121B5STR90.21.0 KI-generiert

Effectiveness of judgment service to defense counsel without filed power of attorney for appeal timeliness

Geschäftsnummer 5 StR 90/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned the lower court's order dismissing the defendant's appeal for lack of timeliness and, on the merits, rejected the appeal as unfounded, resulting in the conviction for sexual offenses against children and a combined custodial sentence of two years and eleven months being upheld. The dispute centered on whether the one-month period for filing the statement of reasons for appeal under § 345 Abs. 1 StPO was triggered by the service of the judgment to the defense attorney at the defendant's request without a formal power of attorney on file. The BGH held that because no valid power of attorney existed under § 145a Abs. 1 StPO, the service to the attorney was legally ineffective, and the attorney's signature on a receipt did not constitute retroactive authorization; consequently, the deadline had not lapsed, the initial dismissal was reversed, and the court proceeded to examine the substantive merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 345 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 145a Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; Effectiveness of judgment service to defense counsel without filed power of attorney for appeal timeliness: The dispute centered on whether the one-month period for filing the statement of reasons for appeal under § 345 Abs. 1 StPO was triggered by the service of the judgment to the defense attorney at the defendant's request without a formal power of attorney on file. The BGH held that because no valid power of attorney existed under § 145a Abs. 1 StPO, the service to the attorney was legally ineffective, and the attorney's signature on a receipt did not constitute retroactive authorization; consequently, the deadline had not lapsed, the initial dismissal was reversed, and the court proceeded to examine the substantive merits of the appeal.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht Gültigkeit der Zustellung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Freiheitsstrafe Säumnis des Parteivertreters E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 236/57
Januar 1958 - 1 StR 236/57 - BGHSt 11, 152, 154) hat Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war.
BGHSt 11, 152
Januar 1958 - 1 StR 236/57 - BGHSt 11, 152, 154) hat Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war.
1 StR 474/95
Oktober 1995 - 1 StR 474/95 -, BGHSt 41, 303 f.).
BGHSt 41, 303
Oktober 1995 - 1 StR 474/95 -, BGHSt 41, 303 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 345 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural deadline for filing the statement of reasons for appeal, which was central to determining the admissibility of the appeal in the lower court order being reviewed.

§ 346 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the lower court's dismissal of the appeal for lack of timeliness, which this court lifted to allow the substantive review.

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Volltext

Strafverfahren: Urteilszustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Verteidiger ohne Vollmacht bei den Akten

[TENOR]

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2021, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Zudem beantragt er die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist.

1. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei. Dieser ist aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

1. Der Verteidigerin des Angeklagten war das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2020 am 15. Januar 2021 zugestellt worden. Eine Vollmacht der Verteidigerin, die im Ermittlungsverfahren ihre Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert hatte, befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten. Die mit Telefax übermittelte Revisionsbegründung der Verteidigerin ging am 16. Februar 2021 beim Landgericht Berlin ein. Dieses verwarf daraufhin die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 18. Februar 2021 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Februar 2021 beantragt der Angeklagte nun Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und erstrebt die Aufhebung des Urteils mit der allgemeinen Sachrüge.

Eine Vollmacht ist auch in der Zwischenzeit nicht zu den Akten gelangt; indessen hat das Landgericht Berlin dem Angeklagten das Urteil vom 8. Dezember 2020 unter dem 4. Mai 2021 erneut zugestellt.

2. Der als ein solcher nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Antrag des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - 1 StR 236/57 - BGHSt 11, 152, 154) hat Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war.

Die Zustellung des Urteils an die Verteidigerin des Angeklagten war mangels Vorliegens einer Vollmacht (§ 145a Abs. 1 StPO) unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 474/95 -, BGHSt 41, 303 f.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Verteidigerin ein von ihr datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis zur Akte gereicht hat. Denn aus diesem ergibt sich im hier gegebenen Fall (siehe demgegenüber BayObLG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 St RR 188/2003) nicht, dass sie im Vorhinein bereits rechtsgeschäftlich auch zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt gewesen wäre. Die Zustellung des Urteils am 15. Januar 2021 konnte daher die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht in Lauf setzen.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen