Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 344/22 ECLI:DE:BGH:2023:080223B2STR344.22.1 KI-generiert

Admissibility of post-verdict correction of judgment formula for alleged obvious announcement error in juvenile sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 344/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The BGH Second Criminal Senate partially granted the defendant's revision, modifying the judgment of the Cologne District Court to impose a unified juvenile sentence of six years and three months for manslaughter, expressly incorporating a prior conviction from the Cologne District Court, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the incidental costs for the cross-claimants. The dispute centered on the validity of the lower court's post-verdict correction order, which had altered the original pronouncement from a simple juvenile sentence to a unified juvenile sentence including a prior conviction; the Senate determined that this correction was inadmissible and ineffective because the alleged "obvious verbal error" during sentencing was not sufficiently evident to meet the strict standard for ex post factum corrections, which requires the mistake to be unmistakably apparent to all parties without suspicion of substantive alteration. The court held that the divergence between the pronounced formula and the subsequent written reasoning, combined with the lack of contemporaneous documentation or official declarations confirming the oral reasoning's intent, rendered the correction void under the principles governing the finality of the verdict formula. Consequently, the Senate exercised its appellate authority to directly amend the sentencing formula in accordance with the legally sound reasoning provided in the written judgment, effectively validating the unified sentence despite the procedural defect in its initial formal adoption.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 260 Abs. 5 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 74 JGG; Admissibility of post-verdict correction of judgment formula for alleged obvious announcement error in juvenile sentencing: The dispute centered on the validity of the lower court's post-verdict correction order, which had altered the original pronouncement from a simple juvenile sentence to a unified juvenile sentence including a prior conviction; the Senate determined that this correction was inadmissible and ineffective because the alleged "obvious verbal error" during sentencing was not sufficiently evident to meet the strict standard for ex post factum corrections, which requires the mistake to be unmistakably apparent to all parties without suspicion of substantive alteration. The court held that the divergence between the pronounced formula and the subsequent written reasoning, combined with the lack of contemporaneous documentation or official declarations confirming the oral reasoning's intent, rendered the correction void under the principles governing the finality of the verdict formula. Consequently, the Senate exercised its appellate authority to directly amend the sentencing formula in accordance with the legally sound reasoning provided in the written judgment, effectively validating the unified sentence despite the procedural defect in its initial formal adoption.

Schlagwörter

KI-generiert
fehlerhafte Strafzumessung Revision eines Entscheids materieller Fehler prozessleitende Verfügungen strafrechtlicher Vorsatz Feststellung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 74 JGG

Cited in the dispositive costs order to determine the allocation of costs and expenses.

§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO

Cited in the dispositive costs order to regulate the specific liability for the ancillary costs of the revision proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Voraussetzungen für offensichtliches Verkündungsversehen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Köln vom 4. April 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 2021 (651 Ls 113/21 = 169 Js 96/21 Staatsanwaltschaft Köln) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der in der Hauptverhandlung vom 4. April 2022 verlesenen Urteilsformel wegen Totschlags zu einer „Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten“ verurteilt. Es hat diesen Tenor durch Beschluss vom 16. Mai 2022 wegen „offensichtlicher Unrichtigkeit“ dahin berichtigt, „dass gegen den Angeklagten anstelle einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 29.06.2021 (651 Ls 113/21 = 169 Js 96/21 Staatsanwaltschaft Köln) eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt wird.“ Zur Begründung hat es ausgeführt, die Offensichtlichkeit des Versehens ergebe sich bereits aus der mündlichen Begründung des verkündeten Urteils, da dargelegt worden sei, „dass die vorherige Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in das Urteil einbezogen und bei der Zumessung der neu zu bildenden Einheitsjugendstrafe berücksichtigt wurde.“ In den schriftlichen Urteilsgründen hat es die berichtigte Urteilsformel übernommen und eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Vorverurteilung begründet.

Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge versagt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der schriftlichen Urteilsgründe hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf der Strafausspruch der Abänderung.

a) Die in den Urteilsgründen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung des Amtsgerichts Köln vom 29. Juni 2021 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Raub, Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Verstoß gegen das Waffengesetz, Beleidigung sowie einer weiteren gefährlichen Körperverletzung und eines weiteren Raubes dargestellte und begründete Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten steht nicht im Einklang mit der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel, wonach der Angeklagte allein wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Zwar weist der in die Urteilsurkunde aufgenommene Urteilstenor eine Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung dieser Vorverurteilung aus. Dies beruht jedoch auf dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 16. Mai 2022, der unzulässig und damit unwirksam ist.

aa) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zutage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4, jeweils mwN).

bb) Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die vom Landgericht vorgenommene Berichtigung nicht vor.

(1) Die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündete Urteilsformel lässt einen offensichtlichen Fehler oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen.

(2) Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ein offensichtliches Verkündungsversehen vorliegt.

(a) Das gilt auch in Ansehung des vom Landgericht in seinem Berichtigungsbeschluss angeführten Umstandes, wonach in der mündlichen Urteilsbegründung dargelegt wurde, dass „die vorherige Verurteilung des Angeklagten entsprechend der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in das Urteil einbezogen und bei der Zumessung der neu zu bildenden Einheitsjugendstrafe berücksichtigt wurde.“

(aa) Ausweislich des Berichtigungsbeschlusses fehlt bei der verkündeten Urteilsformel nicht nur die Einbeziehung der Vorverurteilung, sondern auch der Hinweis, dass der Angeklagte zu einer „Einheitsjugendstrafe“ verurteilt wurde. Die Urteilsformel divergiert damit an zwei Stellen von dem sehr knapp gehaltenen Berichtigungsbeschluss, so dass sich nicht erschließt, warum für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage gelegen haben soll, dass der Urteilsbegründung der Vorsitzenden eine höhere Verlässlichkeit beizumessen ist als der schriftlich vorliegenden und verlesenen Urteilsformel.

(bb) Dies gilt umso mehr, als sich der Berichtigungsbeschluss weder zum Inhalt noch zum Umfang der Darstellung der Vorsitzenden in der mündlichen Urteilsbegründung zur Einbeziehung der Vorverurteilung verhält. Es bleibt auch offen, wann und wie das Gericht seinen Fehler bemerkt hat. Der Berichtigungsbeschluss wurde erst rund sechs Wochen nach Verkündung des Urteils und einen Monat vor der Fertigstellung des Protokolls gefasst (vgl. demgegenüber zu einer am Tag der Verkündung erfolgten Berichtigung Senat, Urteil vom 15. April 1981 – 2 StR 645/80, NStZ 1983, 208, 212).

(b) Auch unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ein offensichtliches Verkündungsversehen vorliegt.

(aa) Die Sitzungsniederschrift weist unter der Urteilsformel keine Liste der angewendeten Vorschriften aus (§ 260 Abs. 5 StPO), die gegebenenfalls einen Rückschluss auf die Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ermöglicht hätte (vgl. zur Zweckmäßigkeit der Liste unter der Urteilsformel Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 260 Rn. 52). Im Übrigen wird § 31 JGG auch in der Liste der angewandten Vorschriften in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt.

(bb) Eine dienstliche Erklärung der beteiligten Berufsrichter (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. April 1981 – 2 StR 645/80, aaO) und ggf. der Schöffen zum Beratungsergebnis und der mündlichen Urteilsbegründung findet sich ebenso wenig in den Akten wie eine Stellungnahme durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, die Nebenklagevertreterin (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 – 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 10) bzw. die Verteidiger im Berichtigungsverfahren zur Frage der Offenkundigkeit des Verkündungsversehens aufgrund der mündlichen Urteilsbegründung oder sonstiger Verfahrensgeschehnisse. Die bei den Akten befindliche „Anlage zum Sitzungsbericht vom 04.04.2022“ der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 1954 – 3 StR 752/53, NJW 1954, 730) verhält sich nicht zur Verhängung einer Einheitsjugendstrafe und der Einbeziehung der Vorverurteilung.

(cc) Die Unwirksamkeit der Berichtigung des Urteilstenors nach Abschluss der Urteilsverkündung führt dazu, dass der Berichtigungsbeschluss im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 20).

b) Der Senat hat zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung des jugendgerichtlichen Verfahrens und um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, den Strafausspruch der Urteilsformel in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – 4 StR 90/22, juris Rn. 1) auf die in den schriftlichen Urteilsgründen rechtsfehlerfrei zugemessene Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten unter Einbeziehung der Vorverurteilung abgeändert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Franke

Appl

Zeng

Grube

Schmidt