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2 ARs 403/22 ECLI:DE:BGH:2023:140223B2ARS403.22.0 KI-generiert

No extraordinary complaint against non-appealable interlocutory criminal court orders under § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Geschäftsnummer 2 ARs 403/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint as inadmissible at her own expense, leaving the lower court's decision in force. The case involved an attempt to appeal a ruling by the Cologne Higher Regional Court, which had previously rejected the appellant's immediate complaint against a decision by the Cologne Regional Court. The BGH determined that the appeal was legally impermissible because the Higher Regional Court's decision was expressly excluded from further challenge under § 304(4) sentence 2 of the Code of Criminal Procedure (StPO). Relying on the principle of legal remedy clarity and the Federal Constitutional Court's ruling that extraordinary remedies cannot be created by judicial interpretation to fill gaps in the statutory system, the court held that no basis exists for an "extraordinary complaint" when the statute explicitly bars anfechtungsmöglichkeit (the possibility of objection).

Legislator-Regeste

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§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO; No extraordinary complaint against non-appealable interlocutory criminal court orders under § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO: Für eine „außerordentliche Beschwerde aus wichtigem Grund“ ist kein Raum. Um Lücken im früheren Rechtsschutzsystem zu schließen, waren von der Rechtsprechung teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen worden. Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht, oder, wie hier gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Strafanzeige Fall des Ausschlusses Rechtssysteme fristlose Entlassung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 107, 395
April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn.
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Volltext

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. April 2022 – Az.: 3 Ws 3/22 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer „weiteren Beschwerde“, die mit der Behauptung der Verletzung verschiedener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte an den Bundesgerichtshof gerichtet ist.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht angefochten werden kann.

Für eine „außerordentliche Beschwerde aus wichtigem Grund“ ist kein Raum. Um Lücken im früheren Rechtsschutzsystem zu schließen, waren von der Rechtsprechung teilweise Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen worden. Diese genügen nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 – PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit. Rechtsbehelfe müssen grundsätzlich im Gesetz geregelt sein; soweit dieses ein Rechtsmittel nicht vorsieht, oder, wie hier gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ausdrücklich ausschließt, ist eine Anfechtungsmöglichkeit nicht gegeben.

Franke Krehl Eschelbach