Allocation of appellate costs for suspended proceedings under § 148 ZPO: costs belong to the main dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH (Federal Court of Justice, 8th Civil Senate) overturned the lower court’s cost allocation, ruling in favor of the defendant by determining that no separate cost order was required for the appellate proceedings. The dispute concerned the procedural costs following the defendant’s withdrawal of a Rechtsbeschwerde (legal complaint) against a Landgericht decision that had suspended proceedings due to a preliminary question; the core issue was whether the costs of the appellate challenge to the suspension order should be allocated immediately. The court held that costs incurred in an appellate proceeding challenging a case suspension under § 148 Abs. 1 ZPO are part of the general costs of the underlying lawsuit and must therefore be determined only in the final judgment on the merits under §§ 91 ff. ZPO, regardless of the outcome of the appellate stages, rendering a distinct intermediate cost decision unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 516 Abs. 3 ZPO, § 148 Abs. 1 ZPO; Allocation of appellate costs for suspended proceedings under § 148 ZPO: costs belong to the main dispute: Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber - wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt - nicht veranlasst.
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KI-generiertVolltext
Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit: Entscheidung über Kosten des Beschwerderechtszugs
[TENOR]
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 8. September 2021 aufgehoben.
[GRUENDE]
Die mit Schriftsatz vom 15. September 2021 gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. September 2021 erhobene Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. August 2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber - wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt - nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat sich gegen die Zurückweisung ihrer (sofortigen) Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtet, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO durch das Ausgangsgericht angegriffen haben. Die im Beschwerderechtszug gegen eine solche Aussetzungsentscheidung anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach - unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens - nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 19; vom 11. Juni 2013 - VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 23).
Dr. Fetzer
Kosziol
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek