Self-defense justification for fatal stabbing: objective cessation of attack precedes third blow
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal and upheld the Lower Regional Court of Bochum's conviction, noting that while the defendant was not prejudiced by the lower court's unsupported assumption of defensive intent for the initial attacks, the conviction stands. The dispute centered on a criminal case involving self-defense (*Notwehr*) and homicide, where the defendant stabbed a victim three times with a screwdriver after sustaining prior injuries. The decisive legal basis was the determination that the attack by the victim had objectively ceased before the third fatal blow to the back of the head, as the victim was hunched in a protective posture, rendering the final stab unjustifiable under self-defense doctrine and confirming that no substantial legal error disadvantaged the defendant under § 349 Abs. 2 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG; Self-defense justification for fatal stabbing: objective cessation of attack precedes third blow: The dispute centered on a criminal case involving self-defense (*Notwehr*) and homicide, where the defendant stabbed a victim three times with a screwdriver after sustaining prior injuries. The decisive legal basis was the determination that the attack by the victim had objectively ceased before the third fatal blow to the back of the head, as the victim was hunched in a protective posture, rendering the final stab unjustifiable under self-defense doctrine and confirming that no substantial legal error disadvantaged the defendant under § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertMain ground for rejecting the appeal as unfounded because the re-examination of the judgment revealed no legal error to the defendant's disadvantage.
Procedural basis for waiving the imposition of costs and expenses of the appellate proceedings on the complainant.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist durch die beweiswürdigend nicht belegte tatgerichtliche Annahme, er habe ‒ trotz der Feststellungen zur Tatvorgeschichte und der in Kurznachrichten niedergelegten konkreten Tötungsphantasien ‒ dem Tatopfer die drei wuchtig geführten Stiche mit einem Schraubendreher mit Verteidigungswillen beigebracht, nicht beschwert.
Die tatgerichtliche Annahme, jedenfalls der wuchtig geführte dritte Stich mit dem Schraubendreher in den Hinterkopf des Tatopfers sei nicht mehr vom Notwehrrecht des Angeklagten gedeckt gewesen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist tragfähig zu der Überzeugung gelangt, dass der ursprünglich von dem Tatopfer ausgehende Angriff bereits beendet war, bevor der Angeklagte ihm den dritten Stich in den Hinterkopf versetzte, der eine rund sechs Zentimeter in das Gehirn reichende Verletzung zur Folge hatte. Denn nach den Feststellungen stand der durch den zweiten Stich mit dem Schraubendreher in die Brust getroffene Geschädigte dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt deutlich gebückt in einer Schutzhaltung gegenüber (vgl. UA 77). Diese Feststellung hat das Landgericht knapp, aber tragfähig mit dem Hinweis belegt, dass es dem Angeklagten anderenfalls gar nicht gelungen wäre, dem ihm frontal gegenüberstehenden, etwa gleich großen Geschädigten eine Stichverletzung am Hinterkopf beizubringen. Damit war der Angriff nach der allein maßgeblichen objektiven Sachlage bereits beendet und der dritte Stich nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeworfenen Fragen einer Einschränkung des Notwehrrechts kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Quentin
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