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4 StR 16/23 ECLI:DE:BGH:2023:010323B4STR16.23.0 KI-generiert

Confiscation of drug trafficking proceeds under § 73c StGB requiring proof of actual accrual of sales revenues

Geschäftsnummer 4 StR 16/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4. Strafsenat partially granted the defendant's appeal, overturning the confiscation order for €165,876.10 under § 73c StGB and remanding that specific aspect to a different chamber of the Landgericht Bielefeld for new proceedings, while the remaining convictions and the total imprisonment of four years and nine months were upheld. The dispute concerned whether the first-instance court sufficiently established that the proceeds from the defendant's drug sales actually accrued to him, which was necessary to support the value confiscation for ten counts of unlawful trafficking in narcotics in non-trivial quantities and aiding and abetting. The decisive legal basis was the requirement that value confiscation under § 73c StGB must be substantiated by specific findings on the actual inflow of sales proceeds, a deficiency in the lower court's factual determinations that warranted the partial reversal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB; Confiscation of drug trafficking proceeds under § 73c StGB requiring proof of actual accrual of sales revenues: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Ertrag Rechtliche Aspekte strafrechtliche Einziehung Gefängnisstrafe Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 73c StGB

Cited in the dispositive as the statutory basis for the confiscation of the value of illicit gains that was lifted by the court's order.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2022 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Erträge (§ 73c StGB) in Höhe von 165.876,10 Euro angeordnet. Dies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang dem Angeklagten die Erlöse aus seinen Veräußerungsgeschäften tatsächlich zugeflossen sind.

3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Messing

Momsen-Pflanz