Discontinuance of wage embezzlement charges for alternative compensation distribution and confirmation of total custodial sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal in part, ordering the discontinuance of the proceedings in six counts and reducing the conviction to 49 counts, while affirming the total custodial sentence of three years and eight months. The defendant, originally convicted by the Landgericht Darmstadt for embezzlement of wages in 54 counts (52 in concurrence with tax evasion) and standalone tax evasion, appealed based on a substantive law violation, challenging the distribution of disguised wages. The appellate court applied §§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO to discontinue the proceedings for six counts to address procedural economic concerns and potential factual distribution errors, which necessitated a corresponding reduction in the guilty verdict. The original total sentence remained in force because the court determined that the removal of the single punishments for the discontinued counts would not have led the lower court to impose a lower aggregate sentence, given the high volume of remaining convictions and four base sentences of two years each.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Discontinuance of wage embezzlement charges for alternative compensation distribution and confirmation of total custodial sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen, davon in 52 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt von 24. Februar 2022 wird
a) das Verfahren in den Fällen 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, davon in 48 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen, davon in 52 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Damit wird etwaigen Bedenken wegen einer möglicherweise gebotenen abweichenden Verteilung verdeckt gezahlten Arbeitsentgelts begegnet. Die Teileinstellung bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Entfallen der für diese Fälle verhängten Strafen.
2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten hat trotz des Wegfalls der in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen Bestand. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Freiheitsstrafen einschließlich der viermaligen Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für die Fälle 3, 4, 6, 7, 36 und 54 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Jäger
Wimmer
Bär
Leplow
Allgayer