Denial of legal aid for unenforceable claims against the state based on alleged excessive duration of legal proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 12th Civil Senate denied the applicant’s petitions for legal aid, leaving the applicant without court-funded representation. The dispute involved claims for damages under § 201 Abs. 1 GVG against the Federal Republic of Germany, arising from the applicant’s alleged status as the president of a self-proclaimed "Eurotribunal" and his contention that prior civil proceedings before the BGH concerning excessive procedural duration were unduly delayed. The court held that the intended litigation obviously lacked prospects of success, rejecting the application for legal aid under § 114 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 114 ZPO; Denial of legal aid for unenforceable claims against the state based on alleged excessive duration of legal proceedings: Soweit den von dem Antragsteller eingereichten und von ihm selbst verfassten „Verfügungen des Eurotribunals“ überhaupt statthafte Rechtsschutzbegehren entnommen werden können, legt der Senat seine Eingaben vom 28. Januar 2023 und vom 26. Februar 2023 vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller in anderen Verfahren grundsätzlich auf Kostenfreiheit für sein „Eurotribunal“ beruft, als Anträge auf Prozesskostenhilfe für gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen nach § 201 Abs. 1 GVG aus. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller insoweit nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller bezeichnet sich als Präsident eines angeblichen Eurotribunals („Europäischer Schiedsgerichtshof - Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof“). Er verfolgt in den vorliegenden Verfahren Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer vermeintlich überlangen Dauer von Rechtsbeschwerdeverfahren stehen, die in Sachen des Antragstellers gegen die Gerichtsvollzieherin H. (III ZB 77/21), die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (III ZB 38/22, III ZB 39/22 und III ZB 86/21), die Gerichtsvollzieherin T. (III ZB 79/21) und mehrere Richter des Landgerichts Karlsruhe (III ZB 37/22) vor dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig waren.
II. Soweit den von dem Antragsteller eingereichten und von ihm selbst verfassten „Verfügungen des Eurotribunals“ überhaupt statthafte Rechtsschutzbegehren entnommen werden können, legt der Senat seine Eingaben vom 28. Januar 2023 und vom 26. Februar 2023 vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller in anderen Verfahren grundsätzlich auf Kostenfreiheit für sein „Eurotribunal“ beruft, als Anträge auf Prozesskostenhilfe für gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen nach § 201 Abs. 1 GVG aus. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller insoweit nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Guhling
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Pernice