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IV ZA 9/22 ECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZA9.22.0 KI-generiert

Timeliness of Legal Aid Declaration and Right to Be Heard in Non-Admissibility Complaints

Geschäftsnummer IV ZA 9/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (IV Civil Senate) dismissed the defendant’s application for reinstatement of the previous status and rejected his constitutional complaint for lack of hearing, leaving the earlier rejection of his legal aid application and the denial of leave to appeal standing; the defendant had failed to submit the required declaration of personal and financial circumstances within the strict statutory deadline for filing a non-admissibility complaint, rendering his subsequent legal aid application incomplete and untimely. The dispute concerned the procedural requirements for granting legal aid in a civil appeal and the sufficiency of judicial communication regarding formal defects. The court held that reinstatement was unavailable because the defect was not unforeseeable and no statutory time limit for the legal aid application itself had been missed, while the lack of a pre-decisional notice regarding the missing declaration did not violate the right to be heard as it could not have been issued within the peremptory appeal period; furthermore, the refusal of legal aid on the merits was unchallengeable and did not require a detailed reasoned justification under §§ 127(2) sentence 2 half-sentence 1 and 567(1) ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 233 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Timeliness of Legal Aid Declaration and Right to Be Heard in Non-Admissibility Complaints: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör unentgeltliche Rechtspflege Kündigungsfrist gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wie im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 (IV ZA 9/22, juris Rn. 7) ausgeführt, nicht in Betracht, weil der Beklagte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und dies nicht unverschuldet war. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon nicht statthaft, weil insoweit keine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen versäumt worden ist.

II. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

1. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil er vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden sei. Wie ebenfalls im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 dargelegt, konnte ein entsprechender Hinweis nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am letzten Tag dieser Frist kurz vor Mitternacht ein, so dass eine Prüfung auf Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht möglich war. Ein Hinweis nach Fristablauf war entbehrlich, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat ergänzend ausgeführt hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung handelt, ist der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 [juris Rn. 1]; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 1165, 1166 [juris Rn. 24]).

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel

Rust