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6 StR 427/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B6STR427.22.0 KI-generiert

Single-transaction doctrine for aiding drug trafficking when a batch is exchanged due to quality defects

Geschäftsnummer 6 StR 427/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6. Strafsenat partially granted the defendants' revisions, modifying the guilty verdict for one defendant by merging two separate counts of aiding drug trafficking into a single act and dropping one corresponding one-year sentence, while reversing the court's order for the forfeiture of proceeds for the second defendant and remanding that specific issue for retrial; the case concerned drug trafficking offenses where a courier, equipped with an encrypted phone by the first defendant, initially collected 500g of cocaine that was later returned due to quality issues and replaced, and where the second defendant was convicted based on insufficient evidence regarding specific sales and drug consumption. The court held that the exchange of a drug quantity due to poor quality constitutes a single transaction rather than distinct criminal acts, rendering separate aid convictions legally erroneous under the principle of accessory participation, and further found that the forfeiture order lacked a tenable evidentiary basis as the lower court failed to concretely link the seized funds to proven sales or account for the portion of drugs consumed by acquaintances before commercial efforts began.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Single-transaction doctrine for aiding drug trafficking when a batch is exchanged due to quality defects: c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Verwirkung Devisengeschäft Ertrag Strafurteil Hehlerei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Konkurrenzen und Beihilfe bei Umtausch einer Betäubungsmittel-Menge

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2022,

a) soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er unter Wegfall einer der im Fall II.14 der Urteilsgründe verhängten Strafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird,

b) soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten B. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die Rechtsmittel haben jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der den Angeklagten L. betreffende Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen im Fall II.14 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den dazu getroffenen Feststellungen erwarb der nichtrevidierende Mitangeklagte G. am 12. Mai 2020 500 g Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Dieses holte der Kurier W. am selben Tag vom Verkäufer ab. Er war zu diesem Zweck durch den Angeklagten L. , der G. beim Weiterverkauf der Betäubungsmittel unterstützen wollte, mit einem „EncroChat-Telefon“ ausgestattet worden. Nachdem G. das Kokain wegen ungenügender Qualität zurückgegeben hatte, holte W. einige Tage später – wiederum unter Einsatz des ihm von L. übergebenen „EncroChat-Telefons“ – eine Ersatzlieferung ab. L. erhielt hierfür insgesamt 600 Euro.

b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Unterstützungshandlungen des Angeklagten L. jeweils als zwei gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen sind, ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1999 – 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514; vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 – 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525 mwN). Die Gehilfenakte bezogen sich auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten G. . Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Patzak/Volkmer/Fabricius, aaO, Rn. 480, jeweils mwN).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

d) Die Schuldspruchänderung, die hinsichtlich sämtlicher Taten auch den Wegfall der entbehrlichen Deliktsbezeichnung als „unerlaubt“ umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14 Rn. 8), zieht die Aufhebung einer der beiden im Fall II.14 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr nach sich. Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Der Senat schließt mit Blick auf den unveränderten Schuldgehalt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen Tat im Fall II.14 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Die den Angeklagten B. betreffende Einziehungsentscheidung hat ebenfalls keinen Bestand. Sie entbehrt einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe enthalten weder konkrete Hinweise zu durchgeführten Verkaufsgeschäften, aus denen der Angeklagte im Fall II.19 der Urteilsgründe die von der Strafkammer als Tatertrag bewerteten 4.800 Euro erlangt haben könnte, noch lässt sich ihnen entnehmen, in welchem Umfang die vom Angeklagten zum „Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs“ erworbenen Betäubungsmittel „anlässlich seines Geburtstags“ von seinen Freunden vor Beginn seiner Verkaufsbemühungen konsumiert worden waren.

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi