Adjustment of confiscation amount for criminal proceeds due to destroyed narcotics and rounding errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Procedure (3rd Senate) partially granted the defendant's revision, reducing the confiscation of criminal proceeds from €187,150 to €182,580 and waiving the confiscation of a plastic box, while upholding the four-year-and-four-month imprisonment for five counts of dealing with narcotics in significant quantities and the confiscation of €12,330 in cash; the dispute centered on the calculation of criminal proceeds under §§ 73, 73c StGB, where the lower court erroneously included €4,550 attributable to destroyed amphetamine paste and rounded a sale amount by €20, leading the appellate court to apply § 354(1) StPO to correct the mathematical error and limit the confiscation to the legally justified amount.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Adjustment of confiscation amount for criminal proceeds due to destroyed narcotics and rounding errors: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und gegen ihn die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 12.330 €, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 187.150 € als Gesamtschuldner sowie die Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1) angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Juni 2022 wird
a) von der Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1) abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 182.580 € bei gesamtschuldnerischer Haftung angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und gegen ihn die erweiterte Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 12.330 €, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 187.150 € als Gesamtschuldner sowie die Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1) angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zu einer Herabsetzung des Einziehungsbetrages; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung einer Plastikbox (Ass. 2.2.1.1.1), da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
Die Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Dagegen hält der verbleibende Ausspruch über die Einziehung rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist lediglich in Höhe von 182.580 € gerechtfertigt, der insoweit angenommene Betrag mithin um insgesamt 4.570 € zu reduzieren.
Das Landgericht hat bei der Berechnung zum einen nicht bedacht, dass in Fall II. 3. der Urteilsgründe hinsichtlich der Teilmenge von 7 kg Amphetaminpaste ein der Einziehung unterliegender Tatertrag nicht angefallen ist, da es zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, diese sei vernichtet worden. Deshalb hat es den dafür eingestellten Betrag von 4.550 € zu Unrecht in Ansatz gebracht. Zum anderen hat es in Fall II. 5. der Urteilsgründe den zu berücksichtigenden Verkaufserlös von 38.980 € unzulässigerweise um 20 € aufgerundet. Der Senat kann die erforderliche Herabsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Schäfer
Paul
Berg
Erbguth
Kreicker