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6 StR 523/22 ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR523.22.0 KI-generiert

Subsequent aggregate sentencing calculation error and superfluous maintenance of prior confiscation orders

Geschäftsnummer 6 StR 523/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the suspension of the aggregate imprisonment sentence for subsequent adjudication under §§ 460, 462 StPO and the deletion of the order maintaining prior confiscation rulings, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute concerned a subsequent aggregation of sentences under § 55 StGB for document forgery, where the defendant challenged the procedural calculation of the total penalty and the necessity of affirming earlier confiscations of proceeds. The appellate court found a procedural error in the lower court's formation of the aggregate sentence, which erroneously included a previously imposed aggregate term instead of the individual sentences, preventing the exclusion of a milder outcome and necessitating a recalculation via § 354 Abs. 1b StPO; regarding the confiscation, the court held that under § 73 StGB and established case law, the state acquires ownership of criminal proceeds upon the finality of the original decision, rendering the subsequent maintenance of those orders under § 55 Abs. 2 StGB legally superfluous.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 73 StGB, § 75 Abs. 1 StGB; Subsequent aggregate sentencing calculation error and superfluous maintenance of prior confiscation orders: The dispute concerned a subsequent aggregation of sentences under § 55 StGB for document forgery, where the defendant challenged the procedural calculation of the total penalty and the necessity of affirming earlier confiscations of proceeds. The appellate court found a procedural error in the lower court's formation of the aggregate sentence, which erroneously included a previously imposed aggregate term instead of the individual sentences, preventing the exclusion of a milder outcome and necessitating a recalculation via § 354 Abs. 1b StPO; regarding the confiscation, the court held that under § 73 StGB and established case law, the state acquires ownership of criminal proceeds upon the finality of the original decision, rendering the subsequent maintenance of those orders under § 55 Abs. 2 StGB legally superfluous.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Rechnungsfehler strafrechtliche Einziehung prozessleitende Verfügungen Revision des Strafurteils Gefängnisstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Cited in the dispositive to order the subsequent formation of the aggregate sentence by the competent court.

§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to specify the procedural form of the decision (Beschluss) resulting from the partial success of the revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to classify the remainder of the revision as unfounded and warranting dismissal.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 2022 aufgehoben in den Aussprüchen über

a) die Gesamtstrafe; hierüber ist eine nachträgliche Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen;

b) die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnungen; diese entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 und unter Einbeziehung der dortigen Strafen sowie der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 24. März 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die in den früheren Urteilen getroffenen Einziehungsentscheidungen hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gegen die konkrete Strafzumessung ist zunächst nichts zu erinnern. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Februar 2021 – 2 KLs 731 Js 867/12 (2) – aufgelöst, in der weiteren Folge jedoch nicht die beiden Einzelfreiheitsstrafen, sondern neben einer Einzelfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) versehentlich die Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 10 Monate) herangezogen. Da es sich bei Letzterer um die höchste Einzel- und damit um die Einsatzstrafe handelt, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen nicht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist folglich aufzuheben. Die Einzelstrafen sind nicht betroffen und können – ebenso wie die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) – bestehen bleiben. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung kann dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, da die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO).“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidungen hat ebenfalls keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). In derartigen Fällen ist das Aufrechterhalten einer Einziehungsentscheidung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22; vom 4. April 2019 – 5 StR 114/19).

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi