Conviction for child pornography production barred by statute of limitations and non-retroactivity of suspension rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH 5th Penal Senate) partially upheld the defendant's appeal, ordering a modification of the conviction by removing the tateinheitlich (in concurrence) charge of producing child pornography and reducing the corresponding individual sentence to six months, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the total custodial sentence of five years unchanged. The defendant was originally convicted by the Berlin Regional Court of serious sexual abuse of a child, sexual abuse in two counts, unauthorized supply of narcotics to a minor, and possession of child pornography, challenging the verdict on procedural grounds. The decisive legal basis was the statute of limitations under § 78 StGB; the five-year period for producing child pornography under § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB had expired before the arrest warrant issued in March 2022, and the later legislative amendment suspending the statute of limitations until the victim reached age 30 (effective July 2021) did not apply retroactively.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 78 Abs. 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB; Conviction for child pornography production barred by statute of limitations and non-retroactivity of suspension rules: The defendant was originally convicted by the Berlin Regional Court of serious sexual abuse of a child, sexual abuse in two counts, unauthorized supply of narcotics to a minor, and possession of child pornography, challenging the verdict on procedural grounds. The decisive legal basis was the statute of limitations under § 78 StGB; the five-year period for producing child pornography under § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB had expired before the arrest warrant issued in March 2022, and the later legislative amendment suspending the statute of limitations until the victim reached age 30 (effective July 2021) did not apply retroactively.
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KI-generiertBasis for rejecting the further revision as unfounded because it did not result in a more favorable outcome for the appellant.
Legal basis for ordering the appellant to bear the costs of their legal remedy despite the minor success of the appeal.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften entfällt und die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf sechs Monate festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015) im Fall II.2 der Urteilsgründe kann wegen Verjährung nicht bestehen bleiben. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Herabsetzung der zugehörigen Einzelstrafe. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der Angeklagte am 17. Dezember 2015 in seiner Wohnung am Glied des zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten S. R. D. und fertigte dabei Bilder vom Penis des Geschädigten, um sich zukünftig anhand der Bilder erneut sexuell zu stimulieren.
b) Hinsichtlich des durch diese Handlung erfüllten Tatbestands der Herstellung kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 ist das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 StGB) eingetreten. Zum Zeitpunkt des ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Ereignisses, dem Erlass des Haftbefehls vom 2. März 2022, war die maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für Straftaten nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB (jetzt § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) durch den Gesetzgeber erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 angeordnet wurde (Änderung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, BGBl. I S. 1810). Auch zu diesem Zeitpunkt war die Verfolgungsverjährung im vorliegenden Fall bereits eingetreten. Eine rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, NStZ 2005, 89).
c) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
d) Bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Kindesmissbrauchs eine weitere Strafnorm verletzt habe. Der Senat setzt die Strafe daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015 vorgesehene Mindeststrafmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe herab. Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und weiterer drei Freiheitsstrafen von zehn Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zwei Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund der Reduzierung einer weiteren Einzelstrafe um zwölf Monate auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass der Angeklagte die von ihm hergestellten Bilder ausweislich der Urteilsgründe auch noch in unverjährter Zeit bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 9. Juli 2020 in seinem Besitz hatte. Der hierin liegende Unrechtsgehalt ist ohnehin in die unter Ziffer II.5 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften eingegangen.
2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener
RiBGH Prof. Dr. Mosbacher und RiBGH Köhlersind im Urlaub und können nicht unterschreiben.
Cirener
Resch
Werner