Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIa ZR 713/21 ECLI:DE:BGH:2023:160123UVIAZR713.21.0 KI-generiert

Scope of unjustified enrichment for unlawful emission defeat devices: wholesale price vs. manufacturer's profit

Geschäftsnummer VIa ZR 713/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the appellate decision, ruling in favor of the plaintiff and remanding the case for further proceedings regarding the quantum of damages, while leaving the lower court’s award of €2,635.97 intact for the specific issue of interest calculation. The dispute arose from the sale of a new diesel vehicle equipped with an unlawful emission defeat device, where the plaintiff claimed full purchase price repayment less a usage deduction (*Nutzungsentschädigung*) in exchange for returning the car, and the defendant successfully raised the statute of limitations defense against the main claim. On remand, the appellate court must determine the additional damages owed under the unjustified enrichment provisions; the BGH clarified that the "benefit retained" by the manufacturer for the purpose of calculating the remaining claim is the wholesale price (*Händlereinkaufspreis*) paid by the dealer, not merely the manufacturer's profit margin, thereby necessitating a recalculation of the damages under §§ 826, 852, 818 BGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 214 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 1 ZPO; Scope of unjustified enrichment for unlawful emission defeat devices: wholesale price vs. manufacturer's profit: Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte jedoch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff., 33 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.).

Schlagwörter

KI-generiert
Emissionsbegrenzung Schadenberechnung Gewinnanspruch Grosshandelspreis ungerechtfertigte Bereicherung Produktehaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHZ 233, 16
Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe weiterer 20.501,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin kaufte im Dezember 2014 von einem Händler ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan Sport & Style 2,0 l TDI zum Kaufpreis von 33.665 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet.

Mit ihrer im Dezember 2020 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Beklagte erstinstanzlich auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie - soweit im Revisionsverfahren relevant - zuletzt Zahlung von 33.665 € nebst Verzugszinsen abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs begehrt hat (Berufungsantrag zu 1), hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und die Beklagte ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt zur Zahlung von 2.635,97 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin darauf an, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der Berufungsantrag zu 1 in Höhe weiterer 20.501,65 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sei, und insoweit nach dem letzten Antrag zu 1 der Klägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst eingelegte Revision vor deren Begründung zurückgenommen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 2.635,97 € zu. Der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen "Rückgabe" des Fahrzeugs gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 23.137,62 € (33.665 € Kaufpreis - 10.527,38 € Nutzungsentschädigung) sei verjährt. Folglich könne die Klägerin von der Beklagten nur die Herausgabe dessen verlangen, was sie auf ihre Kosten erlangt habe. Dies sei vorliegend nicht der von der Klägerin gezahlte Händlereinkaufspreis (Kaufpreis abzüglich Händlermarge), sondern der aus dem ungewollten Vertragsschluss über das Fahrzeug erlangte Gewinn der Beklagten, den das Berufungsgericht anhand der durchschnittlichen Umsatzrendite der Beklagten in den Jahren 2009 bis einschließlich 2014 auf 2.635,97 € schätze. Zinsen seien der Klägerin wie beantragt zuzusprechen.

II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein den Betrag von 2.635,97 € übersteigender Restschadensersatzanspruch der Klägerin nicht verneint werden.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte jedoch die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff., 33 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ein dem Grunde nach von der Revisionserwiderung nicht in Abrede gestellter Restschadensersatzanspruch von nicht mehr als 2.635,97 € zu. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist als Erlangtes im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB nicht lediglich der Herstellergewinn, sondern der von der Beklagten vereinnahmte Händlereinkaufspreis herauszugeben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 16).

III. Das Berufungsurteil ist danach auf das Rechtsmittel der Klägerin in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht bislang keine ausreichenden Feststellungen zu der die ausgeurteilten 2.635,97 € übersteigenden Höhe eines wie der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB der Vorteilsausgleichung unterliegenden Anspruchs aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB getroffen hat. Die Sache ist daher in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit es nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 67 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14 ff.; Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, WM 2022, 2237 Rn. 27) die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

Menges

Möhring

Götz

Rensen

Vogt-Beheim