Residential burglary attempt and the requirement for positive acts to prevent success under joint withdrawal from crime (§ 24 Abs. 2 StGB)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendants' revisions, setting aside the conviction for attempted residential burglary in one specific instance and the corresponding aggregate sentence, ordering a remand for retrial on these issues, while rejecting the remainder of the appeals. The dispute concerned two co-defendants convicted of multiple counts of residential burglary, where the lower court had found them guilty of a completed attempt to break into and enter the home of one victim from whom nothing was stolen, without adequately addressing the legal requirements for withdrawal from the offense. The decisive legal basis was § 24 Abs. 2 StGB, which requires that in cases of multiple perpetrators, a defendant's voluntary withdrawal must involve actively preventing the success of the crime; the BGH held that the trial court failed to make the necessary factual findings regarding whether the defendants acted jointly to prevent the commission of the theft or merely ceased acting, rendering the attempted burglary conviction legally flawed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Residential burglary attempt and the requirement for positive acts to prevent success under joint withdrawal from crime (§ 24 Abs. 2 StGB): Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, und den Angeklagten Mö. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mö. zu einer solchen von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2022 aufgehoben
a) im Fall 1.2.1.2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, und den Angeklagten Mö. wegen „Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch“, schuldig gesprochen. Den Angeklagten M. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mö. zu einer solchen von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung zeigt lediglich im Fall 1.2.1.2 (Nr. 5 der Anklageschrift) einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Nach den Urteilsfeststellungen hebelten die Angeklagten die Terrassentür des Wohnhauses der Familie B. auf, betraten die Wohnräume, „entwendeten jedoch nichts“, sondern verließen den Tatort. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich beider ausgeführt:
„Das Landgericht ist ohne nähere Begründung von einem strafbaren Versuch ausgegangen (UA S. 24). Es mangelt jedoch an Feststellungen zu dem insoweit maßgeblichen Rücktrittshorizont des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – 6 StR 379/22 –, juris Rdnr. 4). Festgestellt ist dazu lediglich, dass die Angeklagten aus den von ihnen angegriffenen Wohnräumen der Familie B. nichts entwendeten (UA S. 10). Welche Vorstellung der Angeklagte bei Verlassen des Wohnhauses hatte, bleibt indessen unerörtert und ergibt sich ebenso wenig aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. (…)
Einem strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten steht jedenfalls nicht von vornherein entgegen, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB von jedem zurücktretenden Beteiligten ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die Verhinderung der Vollendung verlangt. Hiervon werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich auch Fälle erfasst, in denen die Tatbeteiligten den Rücktritt einvernehmlich durchführen. Dabei genügt es, wenn ein Beteiligter mit dem Rücktritt des anderen einverstanden ist. Handeln alle Beteiligten einvernehmlich, kann das bloße Nicht-Weiterhandeln für die Erfolgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96 –, BGHSt 42, 158, 162; und vom 17. März 2022 – 4 StR 223/21 –, juris Rdnr. 23; Beschlüsse vom 26. Juni 2007 – 4 StR 136/07 –, juris Rdnr. 3; und vom 25. April 2017 – 4 StR 244/16 –, NStZ-RR 2017, 207, 208).“
Dies zwingt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
3. Der Senat hebt insoweit die Feststellungen auf, um dem Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der verhängten Einzelstrafe die Grundlage. Gleiches gilt für den Gesamtstrafenausspruch, wobei die dazu getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.
4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass im neuen Rechtsgang bei der Bemessung der Gesamtstrafe hinsichtlich des Angeklagten Mö. zu beachten sein wird, diesem die „hohe Tatbeute bei der Tat zum Nachteil der Familie O. “ nicht anzulasten (UA S. 25); an dieser war der Angeklagte nicht beteiligt.
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi