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6 StR 507/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B6STR507.22.0 KI-generiert

Limitation of prosecution to coercion and amendment of conviction for sexual offenses and bodily harm under § 154a and § 349 StPO

Geschäftsnummer 6 StR 507/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, limiting the prosecution in one specific count to coercion only and amending the conviction accordingly, while rejecting the remainder of the appeal; the defendant was found guilty of aggravated rape in conjunction with dangerous bodily harm and deprivation of liberty, multiple instances of coercion, dangerous bodily harm, and false accusation, resulting in a total custodial sentence of six years and five months, which remained unaffected by the partial change in the conviction. The dispute centered on the legality of the original conviction for multiple sexual offenses and bodily harms, with the defendant challenging the judgment via a general legal error appeal. The decisive legal bases were § 154a Abs. 2 StPO, which permitted the court to restrict the procedure to the offense of coercion in one instance due to insufficient evidence for the additional charge of bodily harm, and § 349 Abs. 4 StPO, which mandated the amendment of the conviction to reflect this limitation, while § 349 Abs. 2 StPO applied to reject the other grounds of the revision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Limitation of prosecution to coercion and amendment of conviction for sexual offenses and bodily harm under § 154a and § 349 StPO: The dispute centered on the legality of the original conviction for multiple sexual offenses and bodily harms, with the defendant challenging the judgment via a general legal error appeal. The decisive legal bases were § 154a Abs. 2 StPO, which permitted the court to restrict the procedure to the offense of coercion in one instance due to insufficient evidence for the additional charge of bodily harm, and § 349 Abs. 4 StPO, which mandated the amendment of the conviction to reflect this limitation, while § 349 Abs. 2 StPO applied to reject the other grounds of the revision.

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Vergewaltigung falsche Anschuldigung gesetzliche Grenzen Freiheitsstrafe Freiheitsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Legal basis for the partial success of the revision, resulting in a modification of the conviction due to the limitation of the prosecution.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for rejecting the remaining part of the revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Juli 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II.10 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Nötigung beschränkt,

b) das Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte schuldig ist der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie der Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, wegen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und sexuellem Übergriff, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat beschränkt das Verfahren im Fall II.10 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Nötigung und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Schuldspruchänderung lässt die vom Landgericht insoweit verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der Körperverletzung auf eine geringere Einzelstrafe oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf Fall II.4 der Urteilsgründe angeregte Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ungeachtet der in der Sache zutreffenden Beanstandung nicht als zwingend geboten an.

Sander

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi