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III ZA 27/22 ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZA27.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for legal complaint due to lack of statutory admissibility in police officer damages claim

Geschäftsnummer III ZA 27/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Civil Senate rejected the applicant's request for legal aid (Prozesskostenhilfe) to pursue a legal remedy against a lower court decision, determining that the intended litigation lacked sufficient prospect of success. The dispute arose from the applicant's claim for damages and pain and suffering against a police officer and his service agency, alleging that the officer deliberately ignored a criminal report filed by the applicant against another officer and an attorney; the District Court and the Regional Court had previously dismissed the applicant's requests for legal aid to initiate and defend a summons procedure. The decisive legal basis was § 114(1) sentence 1 ZPO, which requires a reasonable prospect of success for legal aid, combined with § 574(2) sentence 1 ZPO, which establishes that the Rechtsbeschwerde (legal complaint) is permissible only if expressly provided for by law or explicitly granted by the lower court, a condition not met in this case.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Denial of legal aid for legal complaint due to lack of statutory admissibility in police officer damages claim: Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Polizeibeamter Zivilrechtsstreitigkeit Urkundsbeamter gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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II ZB 24/03
November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Mahnverfahrens gegen die Antragsgegner - einen Polizeibeamten und seine Dienststelle - begehrt, mit dem sie eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Forderung geltend machen möchte. Sie behauptet, der Beamte sei ihrer Strafanzeige gegen einen weiteren Polizeibeamten und einen Rechtsanwalt bewusst nicht nachgegangen, und wirft ihm in diesem Zusammenhang zahlreiche Straftaten vor. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen möchte die Antragstellerin das Rechtsmittel der "Nichtzulassungsbeschwerde oder Beschwerde" einlegen, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II. Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin vom 28. Dezember 2022 - ein Antrag vom 11. August 2022 liegt hier nicht vor - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - vorliegend als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aus.

Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Böttcher