Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: No-fault demonstration under § 46 StPO for missed revision filing deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's application for reinstatement to the previous status against the missed deadline for filing an appeal, ordering that the defendant bear the costs of the proceedings and that the period for submitting the grounds of appeal commence upon service of this order. The dispute concerned the procedural consequence of a missed statutory deadline for lodging a revision against a final judgment from the Bonn Regional Court, where the defendant's defense attorney demonstrated that the delay was not attributable to the defendant and that the required procedural act was performed with the requisite form and content. The court relied on §§ 45(1) and 46(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), finding no fault on the part of the defendant, and determined that no return of the case files to the lower court was necessary for completion of the judgment's reasoning or delivery, as the original verdict had been complete and effectively served.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: No-fault demonstration under § 46 StPO for missed revision filing deadline: Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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KI-generiertVolltext
Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
[GRUENDE]
Der Angeklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Ihr Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Angeklagte an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat sie die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Der Angeklagten ist daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22; BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22, jew. in juris).
Franke
Appl
Eschelbach
Grube
Lutz