Non-admission of revision due to lack of fundamental significance in international jurisdiction under EU Regulation 1215/2012
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court's judgment in force and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a civil commercial matter where the appellate court had asserted international jurisdiction solely based on national law without analyzing the applicability of Regulation (EU) No. 1215/2012. The Court held that the non-admission of revision was correct because the legal question did not possess fundamental significance or require the further development of the law to ensure uniform jurisprudence, characterizing the omission as an application of law to the specific facts rather than a legal error of general importance, and thus found no need for a preliminary reference to the Court of Justice of the European Union.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 267 AEUV; Non-admission of revision due to lack of fundamental significance in international jurisdiction under EU Regulation 1215/2012: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 207.700 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Soweit das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit allein anhand der §§ 12 ff ZPO bejaht, ohne eine Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erwägen, liegt darin nach den Umständen des Streitfalls und dem in den Instanzen gehaltenen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien eine Rechtsanwendung im Einzelfall, für welche die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist daher nicht geboten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Schoppmeyer
Möhring
Röhl
Harms
Weinland