Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 443/22 ECLI:DE:BGH:2023:010223B4STR443.22.0 KI-generiert

Eligibility of driver's license suspension when vehicle tampering targets a third party's vehicle rather than the offender's own driving

Geschäftsnummer 4 StR 443/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Appeal (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, quashing the order imposing a two-year isolated waiting period (*Sperrfrist*) for driver's license issuance while upholding the three-year custodial sentence for attempted dangerous interference with road traffic and attempted dangerous bodily harm. The dispute centered on whether the criminal act of removing and loosening wheel bolts on a victim's vehicle to induce an accident satisfied the statutory requirement of being committed "while or in connection with driving a motor vehicle" to trigger the measure under § 69a StGB. The Court held that the measure was unlawful because the provision requires the offender or another perpetrator to be operating a vehicle at the time of the offense or violating specific duties of a driver; merely directing the act against a vehicle driver or "instrumentalizing" their driving is insufficient to establish the necessary nexus for a driver's license-related measure under § 69 Abs. 1 StGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 69 Abs. 1 StGB, § 69a Abs. 1 StGB, § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 42m StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Eligibility of driver's license suspension when vehicle tampering targets a third party's vehicle rather than the offender's own driving: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrsunfall Aussetzungsfrist strafbare Handlung Strafaussetzung Fahren ohne Berechtigung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
4 StR 381/00
Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn.
2 StR 195/57
Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333, 336; OLG München NJW 1992, 2777).
BGHSt 10, 333
Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333, 336; OLG München NJW 1992, 2777).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Voraussetzungen der Anordnung einer isolierten Sperrfrist

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2022 im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Feststellungen entfernte der Angeklagte zwei und lockerte die beiden weiteren Radbolzen an einem Vorderrad des Kraftfahrzeugs der Nebenklägerin in der Absicht, dass sie deshalb auf ihrer nächsten Fahrt infolge des Verlustes dieses Rades im fließenden Verkehr verunfallt. Die Nebenklägerin bemerkte jedoch alsbald nach Fahrtantritt Geräusche und ein „Flattern“ des Lenkrads, weshalb sie ihr Fahrzeug nach einer kurzen Wegstrecke zum Stillstand brachte.

b) Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel damit begründet, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gemäß § 69 Abs. 1 StGB begangen habe, weil das Führen des manipulierten Kraftfahrzeugs durch die Nebenklägerin von ihm für die Verwirklichung seines Tatplans „instrumentalisiert“ worden sei. Diese Erwägung trägt den Maßregelausspruch nicht.

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis und auch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB ist, dass der Täter die Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat“ (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter (vgl. BT-Drucks. I/2674, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 42m StGB aF) oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57, BGHSt 10, 333, 336; OLG München NJW 1992, 2777). Daran fehlt es hier. Weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter führten bei, vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeug. Diese wurde auch nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegenden Pflicht begangen. Die Tat richtete sich zwar gegen eine Kraftfahrzeugführerin; dies kann aber für sich genommen die Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 4 StR 381/00 Rn. 5; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 57; OLG Celle NZV 1998, 170; Pegel in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 64; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315b Rn. 23; Valerius in LK-StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 65).

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Messing

Momsen-Pflanz