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4 StR 281/22 ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR281.22.1 KI-generiert

Failure to consider statutory sentencing reduction for self-reporting of sexual abuse in child-pornographic intent

Geschäftsnummer 4 StR 281/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (BGH) overturned the sentencing portion of the regional court's judgment in a criminal revision, remanding the case for new sentencing proceedings, while upholding the conviction and dismissing the remainder of the appeal. The defendant, a mother, had been convicted by the regional court for aggravated sexual abuse of her minor daughter in child-pornographic intent, sexual abuse of a protected person, and the production and possession of child pornography, resulting in a total custodial sentence of five years; the conviction was based on findings that the defendant engaged in and filmed sexual abuse of her child at the instigation of her partner, subsequently reporting the offenses to authorities. The appellate court found that the lower court erred by failing to consider a mandatory reduction of the statutory sentencing framework under § 46b No. 1 StGB in conjunction with § 100a No. 1 lit. f and g StPO, a provision applicable to the defendant’s self-reporting of the serious sexual offenses committed in child-pornographic intent, which could have led to lower individual and aggregate sentences.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b StGB, § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB; Failure to consider statutory sentencing reduction for self-reporting of sexual abuse in child-pornographic intent: Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Besitz von Kinderpornografie Freiheitsstrafe strafrechtliches Revisionsverfahren Übertretungen strafrechtlicher Vorsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. März 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Herstellung und Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten in neun Fällen, in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fokussierte sich ab Juni 2021 die über einen Messengerdienst zwischen der Angeklagten und ihrem Partner, dem Mitangeklagten, geführte Kommunikation nahezu ausschließlich auf sexuelle Missbrauchsvorstellungen hinsichtlich der vierjährigen leiblichen Tochter der Angeklagten. Im Zuge dieser Entwicklung motivierte der Mitangeklagte die Angeklagte dazu, ihre Tochter sexuell zu missbrauchen, die Missbrauchshandlungen zu filmen und ihm dieses Datenmaterial zu übermitteln. Diesem Ansinnen kam die Angeklagte in der Folgezeit ab dem 21. Juni 2021 nach, indem sie verschiedene Missbrauchshandlungen an ihrer Tochter vornahm, das Geschehen aufzeichnete und die angefertigten Videos an den Mitangeklagten über den genutzten Messengerdienst versendete (Taten II. 1.-9.). Am 28. August 2021 nahm der Mitangeklagte seinerseits sexuelle Missbrauchshandlungen an der Geschädigten vor und fertigte hiervon ein Video an. Dieses Bildmaterial übersandte er an die Angeklagte (Tat II. 10.).

Zwei Tage später suchte die Angeklagte Kontakt zu einer Mitarbeiterin des Jugendamtes und berichtete über die von ihr und dem Mitangeklagten begangenen Missbrauchstaten an ihrer Tochter. Anschließend suchte sie in Begleitung eines Mitarbeiters des Jugendamts die zuständige Polizeidienststelle auf, „wo die Angeklagte S. die Taten anzeigte und zu diesen aussagte“ (UA 9).

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass die bisher unbestrafte Angeklagte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung: BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 350/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 7. November 2012 – 5 StR 537/12, juris Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 647 mwN) die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) und g) StPO erfüllte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB in Betracht gezogen hätte.

Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Quentin

Bartel

Rommel

Scheuß

Momsen-Pflanz