Confiscation of criminal proceeds invalid without evidence of individual profit beyond contributory role
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, setting aside the lower court's order to confiscate 500 euros as the value of criminal proceeds and remanding the specific issue to a different juvenile panel of the Landgericht Aachen, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the two-year and three-month juvenile prison sentence for aggravated robbery and dangerous bodily harm intact. The dispute centered on whether the defendant, a co-perpetrator and cousin of another offender, was entitled to a share of the 8,800 euro loot, with the Landgericht having relied on a general empirical rule that a significant contributory role implies a non-trivial financial gain. The BGH held that this empirical rule was legally insufficient because it failed to account for the possibility that the defendant acted solely due to familial ties without expectation of payment, thereby violating the requirement for high-probability evidence in judicial assessments; consequently, the court ordered a remand to allow for a renewed examination of the distribution of proceeds, particularly in light of the pending proceedings against the co-defendants.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of criminal proceeds invalid without evidence of individual profit beyond contributory role: Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss der gegen die Mitangeklagten C. und D. geführten Verfahren noch tragfähige Feststellungen zu einer nach der Tat vorgenommenen Beuteteilung treffen lassen. Deshalb hebt der Senat die Entscheidung auf und verweist die Sache erneut an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Februar 2022 aufgehoben, soweit die (gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und darüber hinaus gegen ihn – gesamtschuldnerisch haftend mit den Mitangeklagten G. , C. und D. – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.800 Euro sowie die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefons angeordnet. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten, soweit es ihn betraf, unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht in dem allein gegen den Angeklagten ergangenen Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet und einen Monat der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, der Angeklagte habe einen (geschätzten) Mindestbetrag von 500 Euro aus der erlangten Tatbeute von 8.800 Euro erhalten, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Der dieser Annahme zugrunde gelegte Erfahrungssatz, bei einem herausgehobenen Tatbeitrag – wie er vom Angeklagten geleistet worden sei – entspreche es der Lebenserfahrung, dass er dann zumindest einen nicht ganz unwesentlichen Anteil von der Gesamtbeute erhalten habe, besteht nicht. Erfahrungssätze sind auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnene Regeln, die keine Ausnahme zulassen und eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (s. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 337 Rn. 31 mwN). Dies ist hier nicht gegeben. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Angeklagte trotz mittäterschaftlicher Tatbeteiligung als Cousin des Mitangeklagten C. etwa in verwandtschaftlicher Verbundenheit gehandelt und nur einen geringen Betrag oder auch gar keine Entlohnung erhalten hat (vgl. zur Bedeutung der verwandtschaftlichen Verbundenheit im Zusammenhang mit einem Gewinnstreben beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 352). Infolgedessen hätte sich das Landgericht bei seiner Würdigung nicht auf einen solchen Erfahrungssatz stützen dürfen, sondern hätte vielmehr zumindest auch erörtern müssen, ob etwa angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses eine Tatbeteiligung ohne Entlohnung vorstellbar ist. Allein aus dem Tatbeitrag des Angeklagten (und einem nicht bestehenden Erfahrungssatz) auf eine Entlohnung in genannter Höhe zu schließen, trägt – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt – die Einziehungsanordnung nicht.
Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss der gegen die Mitangeklagten C. und D. geführten Verfahren noch tragfähige Feststellungen zu einer nach der Tat vorgenommenen Beuteteilung treffen lassen. Deshalb hebt der Senat die Entscheidung auf und verweist die Sache erneut an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.
Appl
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Lutz