Inadmissibility of joint plaintiff's revision lacking specified permissible objective under § 400 Abs. 1 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice dismissed the appeal filed by a joint plaintiff against a regional court judgment, ruling the appellate remedy inadmissible and ordering the appellant to bear the costs of the proceedings. The case involved a criminal appeal for dangerous bodily harm, where the joint plaintiff had lodged a revision based on the alleged violation of substantive law but failed to specify a permissible objective. Under § 400 para. 1 of the Code of Criminal Procedure, a joint plaintiff may not challenge a judgment to alter the legal consequence or to secure a conviction for an offense that does not justify their participation in the proceedings; because the appellant raised only a general factual complaint without clarifying that the revision sought a missing guilty verdict for a qualifying offense, the court deemed the appeal legally insufficient and inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 400 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; Inadmissibility of joint plaintiff's revision lacking specified permissible objective under § 400 Abs. 1 StPO: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Revision eines Nebenklägers
[TENOR]
Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 2019 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die Angeklagten Ka. und S. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung aller Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann die Nebenklägerin ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass die Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt werden, die nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt. Die Begründung ihrer Revision muss daher erkennen lassen, dass sie mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch der Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn diese allein erfolglos Revision eingelegt haben, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Schäfer
RiʼinBGH Wimmer befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Paul
Schäfer
Anstötz
Erbguth