Denial of mandatory counsel due to insufficient value in dispute below the €20,000 threshold for non-acceptance complaints under § 544(2)(1) ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application for the appointment of a mandatory attorney (Notanwalt) for the intended appeal. The dispute concerned a property conflict where the defendant, as plaintiff in a counterclaim, sought the return of half of an annex structure located between two residential houses, which the plaintiff's mother had been using. The court ruled that the proceedings were devoid of prospects of success because the value of the disputed counterclaim was assessed at €10,000, falling below the €20,000 threshold required for a non-acceptance complaint under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. The defendant's attempt to argue a higher value based on the total purchase price of their residence was rejected, as it contradicted the lower valuation previously estimated by the plaintiff's counsel for the specific annex portion in issue.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Denial of mandatory counsel due to insufficient value in dispute below the €20,000 threshold for non-acceptance complaints under § 544(2)(1) ZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg. Denn unabhängig davon, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist gestellt worden ist, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls aussichtslos, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4).
2. Die Beschwer der Beklagten ist nach diesen Maßstäben mit lediglich 10.000 € zu bewerten. Gegenstand der beabsichtigten Revision der Beklagten kann nur die Abweisung der allein noch streitgegenständlichen Widerklage sein, die auf Herausgabe der jedenfalls bis zu diesem Rechtsstreit von der Mutter der Klägerin genutzten Hälfte des zwischen den Wohnhäusern der Parteien gelegenen Anbaus gerichtet ist. Den Wert des gesamten, faktisch in etwa zwei gleich große Hälften geteilten Anbaus hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf 20.000 € geschätzt; dem sind die Beklagten unter Hinweis auf den Kaufpreis von 190.000 € für das gesamte von ihnen bewohnte Haus, zu dem aus ihrer Sicht auch der streitgegenständliche Anbau gehört, nicht entgegengetreten. Den Beklagten und Widerklägern ist es unter diesen Umständen verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 7).
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau