Business closure insurance: Exclusion of pandemic-related shutdowns due to non-listed pathogens in the statutory catalog
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) intends to dismiss the plaintiff's revision via an interlocutory order under § 552a ZPO, leaving the appellate court's judgment in favor of the defendant in force. The case involves a dispute over business closure insurance benefits claimed for a restaurant forced to shut down during the early stages of the pandemic, where the lower courts had previously rejected the plaintiff's claim. The decisive legal basis is the Court's earlier ruling establishing that the insurance policy’s exhaustive catalog of reportable infectious diseases under the Infection Protection Act excludes the specific pathogen causing the pandemic; consequently, no coverage is triggered, and the argument that general policy terms contradict the detailed exclusionary clauses or violate the right to be heard is deemed without merit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 552a Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 305c Abs. 2 BGB; Business closure insurance: Exclusion of pandemic-related shutdowns due to non-listed pathogens in the statutory catalog: The case involves a dispute over business closure insurance benefits claimed for a restaurant forced to shut down during the early stages of the pandemic, where the lower courts had previously rejected the plaintiff's claim. The decisive legal basis is the Court's earlier ruling establishing that the insurance policy’s exhaustive catalog of reportable infectious diseases under the Infection Protection Act excludes the specific pathogen causing the pandemic; consequently, no coverage is triggered, and the argument that general policy terms contradict the detailed exclusionary clauses or violate the right to be heard is deemed without merit.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the intention to dismiss the revision by order without oral hearing.
Volltext
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 24. April 2020, in dem sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht berücksichtigt, dass für den Umfang der Versicherung der Inhalt des Versicherungsscheins maßgeblich sei und dort auf Seite 3 in den "Hinweise[n] zum Versicherungsumfang" die Beklagte verspreche, dass "Schäden durch Betriebsschließung gemäß Zusatzbedingungen ZBSVSM" als "versichert gelten beim Auftreten meldepflichtiger Infektionskrankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz". Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 5 in der bei Vertragsschluss und Schließung des Betriebs gültigen Fassung sei "das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist", zu melden.
Dies begründet entgegen der Ansicht der Revision keinen Widerspruch zwischen dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Im Versicherungsschein wird ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen ZBSVM verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungsschutzes im Einzelnen ergibt. Die Klausel in Ziffer I.2.2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSVSM) ist auch nicht überraschend. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich im Streitfall aus dem abschließenden Katalog in Ziffer I.2.1 i.V.m. I.2.2 ZBSVSM, der weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 15-22).
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
Piontek