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6 StR 544/22 ECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR544.22.0 KI-generiert

Valuation of criminal proceeds for confiscation: correction of drug trafficking proceeds calculation

Geschäftsnummer 6 StR 544/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal against a conviction for drug trafficking, upholding the Landgericht Hannover's judgment from October 19, 2022, while modifying the confiscation order to set the value of the criminal proceeds at 50,500 Euro, with the defendant liable as a joint and several debtor for 25,250 Euro. The dispute centered on the correct calculation of the financial gains derived from the illegal importation of cocaine, specifically whether the proceeds from a 3-kilogram shipment co-trafficked with an separately prosecuted accomplice should be valued at 1,500 or 2,000 Euro. Applying the standard for confiscating the value of criminal proceeds under German criminal law, the court determined that the lower valuation of 1,500 Euro was correct, necessitating a 500 Euro reduction to the total confiscation amount originally ordered by the trial court.

Legislator-Regeste

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Valuation of criminal proceeds for confiscation: correction of drug trafficking proceeds calculation: Der einzuziehende Betrag war um 500 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. drei Kilogramm Kokain eingeführt und dafür unter Berücksichtigung des Maßstabs des Landgerichts nur 1.500 Euro und nicht – wie der Berechnung zugrundegelegt – 2.000 Euro erhalten hat.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Betäubungsmittelhandel Ertrag Streitwert finanzielle Korrekturen Einziehung unter internationalen Sanktionen
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.500 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 25.250 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der einzuziehende Betrag war um 500 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. drei Kilogramm Kokain eingeführt und dafür unter Berücksichtigung des Maßstabs des Landgerichts nur 1.500 Euro und nicht – wie der Berechnung zugrundegelegt – 2.000 Euro erhalten hat.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau