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6 StR 522/22 ECLI:DE:BGH:2023:100123B6STR522.22.0 KI-generiert

Sentencing for lack of remorse and appeal admissibility in attempted murder and serious bodily injury

Geschäftsnummer 6 StR 522/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant reinstatement within the appeal deadline and dismissed his appeal, leaving the lower court’s conviction and eight-year prison sentence intact; the dispute concerned a challenge to the sentencing reasoning for attempted murder in conjunction with serious bodily injury, specifically arguing that the trial court erred in finding a lack of honest remorse, a finding the appellate court identified as legally questionable but deemed non-reversible under § 354 Abs. 1a StPO because the overall sentence remained proportionate given the victim’s severe injuries and the defendant's extensive prior criminal record.

Legislator-Regeste

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Sentencing for lack of remorse and appeal admissibility in attempted murder and serious bodily injury: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der überwiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefügten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, die Tatfolgen sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen.

Schlagwörter

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Strafzumessung versuchter Mord Beschwerdelegitimation erhebliche Vorstrafen Stellung des Opfers E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 460/21
Statute of limitations for serial bribery in commercial dealings and inapplicability of victim-offender mediation to offenses protecting fair competition
4 StR 257/83
Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6.
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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2022 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der überwiegend geständige Angeklagte habe „keine ehrliche Reue gezeigt“, durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460/21; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 674). Die Strafe kann aber entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a StPO bestehen bleiben. Im Hinblick auf die der Nebenklägerin zugefügten, für diese mit erheblichen Schmerzen und Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, die Tatfolgen sowie die zahlreichen Vorstrafen erweist sie sich in jeder Hinsicht als tat- und schuldangemessen.

Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Arnoldi