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6 StR 465/21 ECLI:DE:BGH:2021:021121B6STR465.21.0 KI-generiert

Attempted sexual abuse of a juvenile: immediacy of commencement and the requirement of direct entry into the statutory offense without intervening acts

Geschäftsnummer 6 StR 465/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, quashing his conviction and acquitting him for attempted sexual abuse of a juvenile, while affirming his conviction for sexual abuse of a child in concurrence with sexual coercion and modifying the total sentence to two years and ten months. The case involved a dispute over whether the defendant's verbal request to touch a 14-year-old victim in exchange for Wi-Fi access constituted an "immediate commencement" of the offense, challenging the lower court's determination that this act satisfied the threshold for criminal attempt. The decisive legal basis was § 22 StGB in conjunction with § 182 Abs. 2 StGB, under which the court held that the act was not sufficiently proximate to the completed offense because the realization of the crime remained dependent on a significant intervening act—the victim's willingness to comply—therefore failing to meet the requirements for attempt liability.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 22 StGB, § 182 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Attempted sexual abuse of a juvenile: immediacy of commencement and the requirement of direct entry into the statutory offense without intervening acts: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexueller Nötigung“ (Einzelstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen „versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen“ (Einzelstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Sexualdelikts Kindsmisshandlung Versuch im Strafrecht gesetzliche Grundlage Entziehen von einem Unmündigen Jugendstrafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versuchter sexueller Missbrauch einer Jugendlichen: Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. April 2021

a) aufgehoben,

aa) soweit er wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen verurteilt worden ist (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe); insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;

bb) im Gesamtstrafenausspruch;

b) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sexueller Nötigung“ (Einzelstrafe zwei Jahre und zehn Monate) und wegen „versuchten sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen“ (Einzelstrafe vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB (Fall B.II.1.b der Urteilsgründe) und insoweit zum Freispruch des Angeklagten. Bei der angestrebten Missbrauchstat war die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten.

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fragte die damals 14-jährige Nebenklägerin den Angeklagten bei einem Aufenthalt in dessen Wohnung, ob sie das WLAN nutzen dürfe. Der Angeklagte äußerte hierauf, dies dürfe sie, wenn er sie „anfassen“ dürfe. Die Nebenklägerin, die zutreffend erkannte, dass der Angeklagte sie insbesondere im Intimbereich sexuell motiviert berühren wollte, lehnte das Ansinnen ab und entfernte sich. Weitere Anstalten, sein Ziel zu erreichen, unternahm der Angeklagte nicht.

b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 und 4 StGB. Noch nicht tatbestandsmäßige Handlungen begründen eine Versuchsstrafbarkeit nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgelagert sind, dass das Geschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Hieran gemessen hat der Angeklagte noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 182 Abs. 2 StGB angesetzt. Denn die Vornahme sexueller Handlungen war nach seiner Vorstellung ersichtlich von der Bereitschaft der Nebenklägerin, sich auf sein Ansinnen einzulassen, und damit von einem wesentlichen Zwischenakt abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 5 StR 42/21; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, StV 2014, 413, 414).

Da auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Freispruch entzieht der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

2. Hingegen hat die rechtsfehlerfreie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Fall B.II.1.a der Urteilsgründe) Bestand. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche