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V ZR 8/22 ECLI:DE:BGH:2022:131222BVZR8.22.0 KI-generiert

Insufficiency of grounds for Anhörungsrüge to compel reasoned opinion on non-leave-to-appeal decision

Geschäftsnummer V ZR 8/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Higher Regional Court (BGH) 5th Civil Senate dismissed the plaintiff's motion for hearing objection (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby upholding the lower panel's refusal to grant leave to appeal. The dispute centered on whether the appellant had sufficiently demonstrated an independent violation of the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, a prerequisite for challenging the appellate panel's decision to reject the plaintiff's non-leave-to-appeal complaint without a detailed written opinion. The court held that the motion was procedurally defective because the plaintiff failed to specifically articulate why the panel's silence indicated that its arguments had not been considered, rather than merely referencing prior submissions; the court clarified that the statutory provision allowing a non-leave-to-appeal decision without a reasoned judgment does not constitute a per se violation of due process, and the hearing objection cannot be used to compel the drafting of such an opinion or to address the lack of engagement with the opposing party's brief.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Insufficiency of grounds for Anhörungsrüge to compel reasoned opinion on non-leave-to-appeal decision: Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Zudem ist eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung unterblieben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Voraussetzungen Zivilurteil Verletzung von Parteirechten substantiierte Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf ihr - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.

Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Zudem ist eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeerwiderung unterblieben (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 5 mwN).

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube