Auxiliary victim's appeal deemed inadmissible for failing to specify a qualifying offense goal under § 400(1) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the auxiliary victim's appeal against a district court judgment convicting a juvenile defendant of dangerous bodily injury and bodily injury to a two-year suspended sentence. The appeal, filed against a sentence of two years' juvenile imprisonment with suspension of execution, was found inadmissible because the auxiliary victim failed to specify within the statutory deadline that their goal was to obtain a conviction for an additional offense qualifying them for auxiliary victim status, having only raised a general substantive appeal. Applying Section 400(1) of the Code of Criminal Procedure, which restricts auxiliary victims from challenging sentences or non-qualifying legal violations, the court ruled the appeal inadmissible without further clarification. Consequently, the auxiliary victim was ordered to bear the costs of the appeal and the necessary expenses incurred by the defendant, as their appeal was deemed unsuccessful under Section 473(1), notwithstanding a separate successful appeal by the public prosecution authority that resulted in a partial reversal and remand of the case on unrelated grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; Auxiliary victim's appeal deemed inadmissible for failing to specify a qualifying offense goal under § 400(1) StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Nebenkläger hat danach auch die durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Zwar hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, so dass der Nebenkläger sein Rechtsmittel nicht "allein" im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO durchgeführt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolglos geblieben; auf ihr Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. In einer solchen Konstellation findet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO keine Anwendung.
Schäfer
Berg
Anstötz
Erbguth
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