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XIII ZB 132/19 ECLI:DE:BGH:2022:281122BXIIIZB132.19.0 KI-generiert

Standing of confidant in deportation detention proceedings: validity of power of attorney versus requirement of close personal relationship

Geschäftsnummer XIII ZB 132/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the decision of the Essen Regional Court and remanded the case to the court of first instance, holding that the appointed confidant possessed standing to appeal in the subject proceedings. The dispute arose in a deportation detention procedure where a confidant, appointed by a detained foreign national through a power of attorney, sought to lift the detention and subsequently a declaration of its unlawfulness; the lower courts had dismissed the confidant's complaint as inadmissible, arguing a lack of a sufficiently close personal relationship to qualify as a confidant under § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. The BGH ruled that under its established case law, the designation of a person as a confidant by the detained individual via a valid power of attorney is sufficient to establish procedural standing and a legal interest, negating the requirement for a pre-existing "close bond" or specific personal relationship; consequently, the confidant is entitled to pursue declaratory relief for the unlawfulness of the detention even after the primary detention order has expired.

Legislator-Regeste

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§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG; Standing of confidant in deportation detention proceedings: validity of power of attorney versus requirement of close personal relationship: The dispute arose in a deportation detention procedure where a confidant, appointed by a detained foreign national through a power of attorney, sought to lift the detention and subsequently a declaration of its unlawfulness; the lower courts had dismissed the confidant's complaint as inadmissible, arguing a lack of a sufficiently close personal relationship to qualify as a confidant under § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. The BGH ruled that under its established case law, the designation of a person as a confidant by the detained individual via a valid power of attorney is sufficient to establish procedural standing and a legal interest, negating the requirement for a pre-existing "close bond" or specific personal relationship; consequently, the confidant is entitled to pursue declaratory relief for the unlawfulness of the detention even after the primary detention order has expired.

Schlagwörter

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gültige Vollmacht Fremdes Recht Beschwerdelegitimation Nominierungsbefugnis prozessleitende Verfügungen Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 5 FamFG

Cited in the dispositive as the legal basis for annulling the lower court's decision.

§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

Cited in the dispositive as the procedural basis for remanding the case to the court of first instance for further treatment and decision.

§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG

Cited in the dispositive as the basis for the determination of the subject matter value for the appellate proceedings.

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Volltext

(Beschwerdeberechtigung einer Vertrauensperson in einem Haftaufhebungsverfahren)

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. April 2016 ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Die am 5. Oktober 2018 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene in seiner Unterkunft nicht anzutreffen war.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. April 2019 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 28. Juni 2019 angeordnet.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 hat F.G. unter Vorlage einer Erklärung des Betroffenen gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass er eine Person des Vertrauens des Betroffenen (Vertrauensperson) sei, und beantragt, die Haft aufzuheben sowie - für den Fall der Haftentlassung - die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen zu lassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2019 seine Hinzuziehung als Vertrauensperson sowie die "weitergehenden Anträge" abgelehnt. Die Beschwerde des F.G. hat das Landgericht nach Ablauf der angeordneten Haft mit Beschluss vom 17. September 2019 als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt F.G. das Feststellungsbegehren weiter.

II. Das - zulässige (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2012 - V ZB 26/12, juris Rn. 2; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13; vom 23. März 2021 - XIII ZB 24/20, juris Rn. 2) - Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von F.G. eingelegte Beschwerde sei unzulässig, weil ihm die Beschwerdeberechtigung fehle. Er sei keine Vertrauensperson im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Es sei nicht festzustellen, dass sich zwischen ihm und dem Betroffenen in der Haft eine enge Verbundenheit und ein besonderes Vertrauen entwickelt habe. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen sei nicht erforderlich, weil es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung des Vertrauensverhältnisses fehle.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beschwerde war, anders als das Beschwerdegericht gemeint hat, zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraussetzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10 f.). Es genügt, wenn - wie hier - der Betroffene in einer Vollmacht die Person nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bevollmächtigt, sondern sie ausdrücklich auch als Person seines Vertrauens benannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll. Gründe, an der Ernstlichkeit dieser Benennung zu zweifeln, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen.

F.G. stand als Vertrauensperson im Haftaufhebungsverfahren ein eigenes Beschwerderecht zu (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13). Er verfügte als Vertrauensperson auch über ein eigenes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf das vorgebrachte Feststellungsbegehren. Eine Vertrauensperson kann, wenn sich - wie hier - der Haftaufhebungsantrag in der Hauptsache erledigt hat, in gleicher Weise wie der Betroffene die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft feststellen lassen (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15).

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff

Roloff

Tolkmitt

RinBGH Dr. Picker ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.

Holzinger

Kirchhoff