Classification of aggravated forced prostitution and its concurrence with exploitation of prostitutes and sexual abuse of minors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) modified the lower court’s conviction by recharacterizing the offense of aggravated forced prostitution to "severe forced prostitution" in concurrence with exploitation of prostitutes, exploitative pimping, sexual abuse of minors, and bodily harm, while upholding the remaining findings of guilt and rejecting the defendant’s motion for reinstatement of time limits. The defendant, initially convicted by the Landgericht Göttingen for particularly severe forced prostitution, challenged the judgment on grounds of material legal error, specifically contesting the classification of the primary offense and the concurrence relationships with other sexual crimes. The BGH held that the statutory definition in § 232a StGB corresponds to the designation "severe forced prostitution" rather than "particularly severe," and applied the doctrine of concurrence in fact (Tateinheit) to §§ 180a, 181a, and 182 StGB because the primary offense did not fully absorb the specific unprotected elements regarding the exploitation of minors in specific premises or the additional exploitation of prostitutes, whereas § 180 StGB was precluded by the lex specialis principle due to the more specific nature of the forced prostitution charge.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Classification of aggravated forced prostitution and its concurrence with exploitation of prostitutes and sexual abuse of minors: Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig (§ 44 Satz 1 StPO). Denn der Angeklagte hat durch die von seinem Verteidiger Rechtsanwalt G. rechtzeitig erhobene Sachrüge die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Die allein sachlich-rechtlichen Ausführungen in dem von seinem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nachgereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2022 konnte und musste der Senat unbeschadet des Fristablaufs berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01; vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18).
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KI-generiertVolltext
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten, ausbeuterischer Zuhälterei, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und Körperverletzung schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Ausbeutung von Prostituierten, „Zuhälterei“, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig (§ 44 Satz 1 StPO). Denn der Angeklagte hat durch die von seinem Verteidiger Rechtsanwalt G. rechtzeitig erhobene Sachrüge die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Die allein sachlich-rechtlichen Ausführungen in dem von seinem weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt B. , nachgereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2022 konnte und musste der Senat unbeschadet des Fristablaufs berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01; vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18).
2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat bis auf eine geringfügige Korrektur des Schuldspruchs – aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gemäß § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Alt. 2, Absatz 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dieser Qualifikationstatbestand ist in der Urteilsformel lediglich mit schwerer Zwangsprostitution zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 − 3 StR 145/22, NStZ 2023, 101, 102; Matt/Renzikowski/Petzsche, StGB, 2. Aufl., § 232a Rn. 25).
b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der mit der schweren Zwangsprostitution zusammentreffenden Delikte hält überwiegend rechtlicher Prüfung stand:
aa) Rechtsfehlerfrei ist die Annahme von Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. SSW-StGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 232a Rn. 35; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 50; Müko-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 232a Rn. 64). Zwar entsprechen sich die jeweiligen Schutzaltersgrenzen der Tatbestände und auch weitgehend ihre Schutzrichtungen. Gegen die Annahme von Gesetzeskonkurrenz spricht aber, dass die besondere Gefährlichkeit für Minderjährige, die der Prostitution in fremden Räumlichkeiten nachgehen und dadurch häufig in eine Abhängigkeit zum Hausrechtsinhaber geraten können (vgl. BT-Drucks. VI/1552, S. 27; Renzikowski FPPK 2023, 275, 279 mwN), von § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Alt. 2, Absatz 4 Halbsatz 1 StGB nicht erfasst wird.
bb) Dies gilt gleichermaßen für die Verurteilung wegen § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. SSW-StGB/Zimmermann, aaO; Schönke/Schröder/Eisele, aaO), die hier schon mit Blick auf das zusätzliche Unrecht der Ausbeutung nicht hinter die schwere Zwangsprostitution zurücktritt.
cc) Auch § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird hier nicht verdrängt (zur aA vgl. Schönke/Schröder/Eisele, aaO). Zwar bezwecken beide Vorschriften in vergleichbarer Weise den Schutz Minderjähriger vor einer Veranlassung zur Vornahme und Duldung sexueller Handlungen, also gerade auch vor einer Prostitutionsausübung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1996 – 1 StR 221/96, BGHSt 42, 179, 183). Der Annahme von Gesetzeskonkurrenz steht aber entgegen, dass der einen höheren Strafrahmen vorsehende § 232a Abs. 1 Alt. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 StGB die Ausnutzung einer Zwangslage nicht ausdrücklich erfordert. Zugrundeliegt der Vorschrift nur die Konzeption einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung dafür, dass sich besonders schutzwürdige Personen, namentlich junge erwachsene Frauen (vgl. zu § 232 Abs. 1 StGB BT-Drucks. 15/4048, S. 12), bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres – und erst recht Minderjährige (vgl. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB) – in einer der „Zwangslage“ entsprechenden (sexuellen) Überforderung befinden (vgl. LK-StGB/Kudlich, 13. Aufl., § 232a Rn. 8; SK-StGB/Noltenius/Wolters, 9. Aufl., § 232a Rn. 24; MüKo-StGB/Renzikowski, aaO Rn. 21). Damit findet aber die in § 182 Abs. 1 StGB ausdrücklich angelegte freiheitsbeeinträchtigende Tatsituation keine hinreichende Entsprechung, sodass die Klarstellungsfunktion auch insoweit die Annahme von Tateinheit gebietet.
dd) Hingegen wird § 180 Abs. 2 StGB hier von der spezielleren schweren Zwangsprostitution verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 2 StR 472/21; Schönke/Schröder/Eisele, aaO; LK/-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 180 Rn. 50).
c) Der entsprechenden Schuldspruchberichtigung durch den Senat (§ 354 Abs. 1 StPO analog), die den Strafausspruch unberührt lässt (§ 337 Abs. 1 StPO), steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Sander
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi