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6 StR 94/26 ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR94.26.0 KI-generiert

Reinstatement in criminal appeal based on counsel’s error and pending service of judgment

Geschäftsnummer 6 StR 94/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant’s application for reinstatement to the previous legal status, ordering that the statutory deadline for filing an appeal against the lower court’s judgment be extended at the defendant’s expense. The dispute arose from a criminal conviction where the defendant’s counsel inadvertently recorded the appeal deadline incorrectly, resulting in the missed filing window. Relying on §§ 44 and 46 StPO, the court found that the defendant bore no fault for the missed deadline and that the required action was timely submitted under § 32d StPO; the ruling clarified that despite the lower court issuing a full, unabbreviated judgment, the deadline for substantiating the appeal had not yet begun to run because the judgment had not been properly served to the defendant pursuant to § 345 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 Nr. 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO; Reinstatement in criminal appeal based on counsel’s error and pending service of judgment: Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.

Schlagwörter

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Anwaltsverschulden Fristversäumnis bisheriger Rechtsstatus hängiges Verfahren fehlerhafte Strafzumessung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt.

[GRUENDE]

Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft, weil in der Kanzlei seines Verteidigers die Frist falsch notiert worden sei. Ein Auftrag des Angeklagten an seinen Verteidiger, die Revision einzulegen, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag im Gesamtzusammenhang entnehmen. Zugleich wurde die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) nachgeholt.

Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.

von Schmettau

Wenske

Fritsche

Dietsch

Schuster