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3 StR 278/23 ECLI:DE:BGH:2023:121223B3STR278.23.1 KI-generiert

Representation of a confiscation participant by convicted managing directors and attribution of counsel's delay for reinstatement

Geschäftsnummer 3 StR 278/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the application for reinstatement to the previous state and rejected the appeal in remittitur of confiscation, ordering the participant to bear the costs of the appeal. The case involved a corporate entity subject to a confiscation order for value replacement of 90,000 EUR following its managers' conviction for commercial smuggling of foreigners, where the company’s separately retained counsel filed the appeal one day past the statutory deadline. The Court held that the appeal deadline began running on the date of the oral pronouncement of judgment because the company was effectively represented in court by its two managers, who acted as managing directors despite being the convicted parties, and by another attorney; under the principle of *Dritteinziehung* under § 73b StGB, the fault of the retaining counsel in missing the deadline is attributable to the corporate participant, thereby precluding reinstatement under §§ 43, 341, and 430 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 5a GmbHG, § 430 Abs. 4 StPO, § 428 Abs. 1 StPO, § 444 StPO, § 73b StGB, § 85 Abs. 2 ZPO; Representation of a confiscation participant by convicted managing directors and attribution of counsel's delay for reinstatement: Diese Rechtsprechung entfaltet hier jedoch keine Relevanz. Denn jedenfalls für Einziehungsbeteiligte gilt die genannte Rechtsfolge nicht. Im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO ist vielmehr anerkannt, dass die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, NZWist 2021, 478 Rn. 51; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606; LG Lübeck, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 Qs 28/18, wistra 2018, 527).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung gesetzliche Frist Anwaltsverschulden Verlust der Rechte des Gesellschafters Besitzesrechtsklage E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Vertretung des Einziehungsbeteiligten am Strafverfahren

[TENOR]

1. Der Antrag der Einziehungsbeteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Februar 2023 wird verworfen.

2. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten sowie die Nichtrevidentin jeweils wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Einziehungsbeteiligte, eine Unternehmergesellschaft im Sinne des § 5a GmbHG, hat es die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 90.000 Euro angeordnet.

1. Der von Rechtsanwalt S. für die Einziehungsbeteiligte wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

a) Das Urteil des Landgerichts ist im Hauptverhandlungstermin vom 13. Februar 2023 verkündet worden. Anwesend waren zum einen der Angeklagte und die Nichtrevidentin. Sie sind die beiden Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten, die diese gemeinschaftlich vertreten. Zum anderen war Rechtsanwältin Dr. B. im Saal, die von beiden Angeklagten mit der Vertretung der Einziehungsbeteiligten im Verfahren beauftragt und entsprechend von ihnen bevollmächtigt worden war.

b) Aus diesen Umständen folgt, dass die Frist zur Einlegung der Revision am Tag der Verkündung zu laufen begann und mit Ablauf des 20. Februar 2023 endete (§ 341 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO). Denn die Einziehungsbeteiligte war bei der Verkündung vertreten (§ 430 Abs. 4 StPO), zum einen durch ihre beiden Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG), zum anderen durch Rechtsanwältin Dr. B. (§ 428 Abs. 1 StPO).

Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründungschrift sind der Angeklagte und die Nichtrevidentin nicht wegen eines „Interessenkonflikts“ an der wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung gehindert gewesen. Ein solcher Interessenkonflikt wird im Schrifttum (s. etwa KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 200 mwN) für Fälle diskutiert, in denen Geschäftsführer einer Nebenbeteiligten beschuldigt oder angeklagt sind, gegen die über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG zu entscheiden ist (§ 444 StPO). Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof - nicht tragend - entschieden, dass dasjenige Organ von der Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung ausgeschlossen ist, gegen das sich das Strafverfahren richtet (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 185/16, juris Rn. 39).

Diese Rechtsprechung entfaltet hier jedoch keine Relevanz. Denn jedenfalls für Einziehungsbeteiligte gilt die genannte Rechtsfolge nicht. Im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO ist vielmehr anerkannt, dass die Stellung als Angeklagter einer wirksamen Vertretung der Einziehungsbeteiligten in der Hauptverhandlung nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, NZWist 2021, 478 Rn. 51; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606; LG Lübeck, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 Qs 28/18, wistra 2018, 527).

Die Beauftragung von Rechtsanwältin Dr. B. für die Einziehungsbeteiligte durch die beiden Angeklagten ist aus demselben Grund als wirksam anzusehen.

c) Rechtsanwalt S. hat die Revision für die Einziehungsbeteiligte am 21. Februar 2023 und mithin verspätet eingelegt, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Zur Begründung hat er eigenes Verschulden an der Säumnis vorgetragen. Bei einer Dritteinziehung nach § 73b StGB ist dem Einziehungsbeteiligten im Rahmen einer Wiedereinsetzung entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters jedoch zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304 Rn. 7 ff.). Der Umstand, dass Rechtsanwalt S. die fristgerechte Einlegung der Revision aus dem Blick geraten ist, verhilft dem Wiedereinsetzungsgesuch deshalb nicht zum Erfolg.

2. Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels danach nicht eingehalten worden ist, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3. Nach allem kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt S. , der nur vom Angeklagten und nicht auch von der Nichtrevidentin bevollmächtigt worden ist, überhaupt wirksam Rechtsmittel für die Einziehungsbeteiligte hat einlegen können. Einer Kostenentscheidung zu deren Lasten steht dies hier nicht entgegen.

Schäfer

Berg

Erbguth

Kreicker

Voigt