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2 StR 361/23 ECLI:DE:BGH:2023:051223B2STR361.23.0 KI-generiert

Limitation of prosecution to lesser offenses and unchanged juvenile sentencing despite modification of the guilt finding

Geschäftsnummer 2 StR 361/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision, limiting the prosecution to theft in one instance and aggravated extortion in another, and ordered a corresponding amendment to the guilt finding while dismissing the remainder of the appeal; the juvenile unified prison sentence of four years and three months, the credit for pre-trial detention, and the confiscation order of 27,152.58 EUR remained in force. This decision addressed a criminal appeal challenging a conviction for multiple counts of aggravated robbery, attempted robbery, extortion, and theft committed by a juvenile, where the General Public Prosecutor sought a partial limitation of prosecution for procedural economy. The court relied on § 154a Abs. 1 Nr. 1 and Abs. 2 StPO for the procedural limitation and determined that the modified charges did not affect the sentencing under §§ 105, 17, 18 JGG, as the original sentencing rationale based on the gravity of guilt and educational needs remained valid.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Limitation of prosecution to lesser offenses and unchanged juvenile sentencing despite modification of the guilt finding: Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung nebst der hieraus folgenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Strafverfolgung Revision des Strafurteils Verfahrensbeschränkungen Kündigung wegen Diebstahls strafrechtliche Einziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 2023 wird

a) die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung beschränkt,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte E. des besonders schweren Raubes in neun Fällen, des versuchten besonders schweren Raubes in zwei Fällen, des versuchten schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Raubes in elf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubs, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls“ zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, für die in Belgien erlittene Untersuchungshaft eine Anrechnungsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.152,58 € als Gesamtschuldner angeordnet.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung nebst der hieraus folgenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung aus den in dessen Antragsschrift dargelegten Erwägungen im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Diebstahls und im Fall II. 17 der Urteilsgründe auf denjenigen der schweren räuberischen Erpressung beschränkt. Die teilweise Beschränkung der Verfolgung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs, der Anrechnungs- sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die dargestellte Beschränkung der Strafverfolgung in den Fällen II. 3 und II. 17 der Urteilsgründe lässt die festgesetzte Einheitsjugendstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass sich die der Verfolgungsbeschränkung unterfallenden Qualifikationstatbestände in diesen beiden Fällen auf die Entscheidung des Landgerichts zur Verhängung der Jugendstrafe (§ 105 Abs. 1, § 17 Abs. 2 JGG) wie auch auf deren konkrete Bemessung (§ 105 Abs. 1, § 18 Abs. 2 JGG) ausgewirkt haben. Soweit das Landgericht die Anwendung von Jugendstrafe auf die Schwere der Schuld gestützt hat, hat es diese rechtsfehlerfrei vorrangig anhand der inneren Tatseite, nämlich der in den Taten zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber den physischen und psychischen Tatfolgen für die Geschädigten bestimmt. Bei der Zumessung der Jugendstrafe hat sie das Gewicht des Tatunrechts, wie es nach dem allgemeinen Strafrecht zu bestimmen wäre, umfassend in den Blick genommen und anschließend den Erziehungsgedanken in der gebotenen Weise gegen die Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abgewogen und die zugemessene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten für unbedingt erforderlich, aber auch für ausreichend angesehen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG.

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehl isturlaubsabwesend und an derUnterschrift gehindert.

Meyberg

Appl

Grube

Schmidt