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AnwZ 1/24 ECLI:DE:BGH:2026:140426BANWZ1.24.0 KI-generiert

Anhörungsrüge in lawyer discipline proceedings: substantive disagreement with merits decision is not a violation of right to be heard

Geschäftsnummer AnwZ 1/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's objection hearing (Anhörungsrüge) and ordered him to bear the costs, thereby upholding the prior decision by the Senate for Legal Affairs. The dispute involved a challenge to a decision regarding the plaintiff's entitlement to continue proceedings for the protection of his professional status under § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in conjunction with § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO, where the plaintiff alleged a violation of his right to be heard by arguing that the court had disregarded his arguments, including a specific claim of violation of Article 21(1) of the EU Charter. The court held that the objection hearing is not a remedy for challenging the substantive correctness of a decision or demanding a deeper justification, but rather ensures that the court takes submissions into account; since the Senate had explicitly considered and rejected the plaintiff's arguments, including the refusal to make a preliminary reference to the Court of Justice of the European Union, no violation of the right to be heard occurred.

Legislator-Regeste

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§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO; Anhörungsrüge in lawyer discipline proceedings: substantive disagreement with merits decision is not a violation of right to be heard: Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör materielle Begründung Vorentscheid europäischer Rechtsstatus Anfechtung von Zwischenentscheiden Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 10 A 3.25, 10 A 3.25 (10 A 1.24), juris Rn. 2 mwN).

Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss.

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