Inadmissibility of direct appeal from Higher Regional Court to Federal Court in compulsory execution matters lacking statutory appeal route
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Justice dismissed the debtor's filing, designated as a "lawsuit," as inadmissible and ordered him to bear the costs, thereby leaving the prior decisions on the inscription in the debtor register in force. The debtor had filed this motion against a decision of the Higher Regional Court, following a procedural history where his objection to the bailiff's order for entry into the debtor register was rejected by the local court, and his subsequent complaints to the Regional Court and Higher Regional Court were also dismissed as inadmissible. The court held that the filing was legally deficient because, in compulsory execution matters, the appeal instance is the Regional Court; the filing was inadmissible as a complaint for review because the Regional Court had not granted leave, and it was equally inadmissible as a direct challenge to the Higher Regional Court's decision, as no statutory appeal route exists from the Regional Court to the Higher Regional Court or from the Higher Regional Court to the Federal Court in such cases, pursuant to §§ 574 para. 1 no. 2, 577 para. 1 sentence 2 of the Code of Civil Procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of direct appeal from Higher Regional Court to Federal Court in compulsory execution matters lacking statutory appeal route: In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Beschwerdeinstanz in Zwangsvollstreckungssachen
[TENOR]
Die als "Klage" bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 27. September 2021 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen.
II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 27. September 2021 gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof "Klage" eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die "Klage" des Schuldners als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.
Soweit die "Klage" gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille