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3 StR 128/21 ECLI:DE:BGH:2021:070921B3STR128.21.0 KI-generiert

Formulating joint and several liability for confiscation of criminal proceeds in multi-defendant fraud cases

Geschäftsnummer 3 StR 128/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendants' appeals, modifying the lower court's confiscation orders without overturning the underlying fraud convictions. The key dispute concerned the correct procedural formulation of confiscation (Vermögensabschöpfung) and the scope of joint and several liability in a multi-defendant fraud case where proceeds were transferred to accomplices. The BGH ordered the first-instance judgment to be amended to explicitly state that all co-defendants are jointly and severally liable for the full amount of confiscated proceeds, ensuring clarity to prevent double recovery. Additionally, the court annulled specific confiscation orders for physical items (including clothing, documents, and an iPhone) due to insufficient factual findings on ownership and their use as instruments of crime, and corrected the confiscation of seized cash from one defendant to target the specific physical asset rather than a substitute value. The decisive legal basis includes §§ 73, 73a, 74, and 74b of the German Criminal Code (StGB) regarding the seizure of criminal proceeds and instruments, and §§ 354, 357, and 349 of the Code of Criminal Procedure (StPO) governing appellate review and the extension of corrections to co-defendants.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 74 StGB, § 74b Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB; Formulating joint and several liability for confiscation of criminal proceeds in multi-defendant fraud cases: The key dispute concerned the correct procedural formulation of confiscation (Vermögensabschöpfung) and the scope of joint and several liability in a multi-defendant fraud case where proceeds were transferred to accomplices. The BGH ordered the first-instance judgment to be amended to explicitly state that all co-defendants are jointly and severally liable for the full amount of confiscated proceeds, ensuring clarity to prevent double recovery. Additionally, the court annulled specific confiscation orders for physical items (including clothing, documents, and an iPhone) due to insufficient factual findings on ownership and their use as instruments of crime, and corrected the confiscation of seized cash from one defendant to target the specific physical asset rather than a substitute value. The decisive legal basis includes §§ 73, 73a, 74, and 74b of the German Criminal Code (StGB) regarding the seizure of criminal proceeds and instruments, and §§ 354, 357, and 349 of the Code of Criminal Procedure (StPO) governing appellate review and the extension of corrections to co-defendants.

Schlagwörter

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Solidarhaftung Deliktsgut Betrug Vermögensabschöpfung Strafprozessordnung Schriftstückbeschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 100/21
August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn.
4 StR 43/11
März 2011 - 4 StR 43/11, BeckRS 2011, 7096) noch inwiefern diese - insbesondere das Handtuch - als Tatmittel zum Einsatz kamen oder zumindest kommen sollten.
4 StR 366/20
Scope of third-party forfeiture under § 74b StGB and applicability of absolute driving-incapacity thresholds to electric micro-mobility vehicles
3 StR 197/20
Forfeiture of cash as means of offense in membership of a foreign terrorist association under § 74 and § 74b StGB
3 StR 153/21
Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn.
4 StR 22/21
März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the further portions of the appeals are unsubstantiated and thus rejected.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to justify the order that each appellant bears the costs of their legal remedies.

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Volltext

Vermögensabschöpfung in Strafsachen: Tenorierung einer Einziehungsanordnung bei Gesamtschuldnerschaft der Angeklagten

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten C. , A. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020

a) in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Angeklagten und die Mitangeklagten F. und G. jeweils für den gesamten gegen sie erkannten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften;

b) auch die Mitangeklagten betreffend im Ausspruch über die Einziehung der Umhängetasche Nike, der Banderole "4000 €", der Tankquittung, des bläulichen Handtuchs, des schwarzen Turnbeutels mit gelbem Aufdruck und des weißen Stoffbeutels mit schwarzer Aufschrift aufgehoben; diese Entscheidung entfällt;

c) im den Angeklagten A. betreffenden Ausspruch über die Einziehung des Handys iPhone weiß/gold, IMEI , aufgehoben; diese Entscheidung entfällt;

d) im den Angeklagten S. betreffenden Ausspruch über "die Einziehung eines Betrags von 3.260 €" dahin geändert, dass die Einziehung des sichergestellten Bargelds in dieser Höhe angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschieden gelagerter Betrugstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlich Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu folgenden Änderungen der Einziehungsentscheidungen:

a) Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat, macht der Tenor nicht kenntlich, dass die Angeklagten jeweils in der gesamten Höhe des gegen sie erkannten Einziehungsbetrags als Gesamtschuldner haften. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte jeder von ihnen über die ertrogene Tatbeute in allen Fällen - wenn auch in wechselnden Beteiligungen - jeweils mit wenigstens einem weiteren Mittäter. Hinzu kommt, dass die Gruppe den Großteil der Taterträge an die Hintermänner in der Türkei weiterleitete, so dass auch jene nachfolgend die faktische Verfügungsgewalt über die Beute hatten.

Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die Höhe der gesamtschuldnerischen Haftung für jeden Angeklagten in der Entscheidungsformel unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11 mwN).

Der Rechtsfehler betrifft auch die Mitangeklagten. Deshalb ist die Änderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

b) Die Urteilsfeststellungen belegen nicht die Voraussetzungen für die Einziehung der unter 1. b) der Beschlussformel genannten Gegenstände nach § 74 StGB. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Soweit die ... weiteren Gegenstände eingezogen wurden, ist den Urteilsgründen weder zu entnehmen, in wessen Eigentum diese standen (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 21. März 2011 - 4 StR 43/11, BeckRS 2011, 7096) noch inwiefern diese - insbesondere das Handtuch - als Tatmittel zum Einsatz kamen oder zumindest kommen sollten. Diese Entscheidung ist daher aufzuheben."

Dem verschließt sich der Senat nicht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat die Entscheidung zu entfallen. Auch diese Änderung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten zu erstrecken.

c) Ebenfalls keinen Bestand hat die Einziehung des in der Wohnung des Angeklagten A. sichergestellten iPhones. Dieses hat die Strafkammer eingezogen, weil sie davon ausgegangen ist, dass es für die Kommunikation bei künftigen Straftaten hätte Verwendung finden sollen. Damit sind weder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 StGB noch diejenigen des § 74b Abs. 1 StGB belegt. Denn auch die Sicherungseinziehung setzt voraus, dass es sich bei den einzuziehenden Gegenständen um solche im Sinne des § 74 Abs. 1 oder 2 StGB handelt, mithin um Tatprodukte, Tatmittel oder Tatobjekte (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NZV 2021, 471 Rn. 15 ff.; vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris), eine Einziehung mit Strafcharakter gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB indes nicht in Betracht kommt, weil der Täter oder Teilnehmer ohne Schuld gehandelt hat (§ 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Gegenstände einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dass das Telefon zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB), hat die Strafkammer aber nicht festgestellt. Da auch insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat diese Entscheidung ebenfalls zu entfallen.

d) Den Ausspruch, vom Angeklagten S. den "Betrag" von 3.260 € einzuziehen, hat die Strafkammer auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt. Bei ihm war Bargeld in entsprechender Höhe sichergestellt worden. Nach Überzeugung des Landgerichts stammte das Geld aus illegalen Quellen, es hat sich jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen (zum Vorrang der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 9 mwN). Gegen diese Wertung ist nichts zu erinnern. Die Strafkammer hätte allerdings den konkreten Gegenstand, mithin das sichergestellte Bargeld, und nicht einen entsprechenden Wertersatz einziehen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21, juris Rn. 3 mwN).

2. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg

Paul

Erbguth

Kreicker

Voigt