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6 StR 371/21 ECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR371.21.0 KI-generiert

Schleusung ohne Visum: Strafbarkeit nach § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG bei fehlendem Aufenthaltstitel

Geschäftsnummer 6 StR 371/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction and sentence imposed by the Landgericht Weiden and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The case involved a criminal prosecution for human smuggling under German immigration law, where the defendant facilitated the entry and stay of non-EU nationals, including individuals from Iran and Syria, who lacked valid visas. The appellate court clarified that the conviction for unauthorized entry under § 95 Abs. 1 Nr. 1 and § 97 Abs. 2 AufenthG stood independent of whether the victims fulfilled their passport obligations, as the unauthorized entry itself sufficed for the penalty. Furthermore, the court confirmed that the lack of a required visa for crossing Schengen external borders under Regulation (EC) No 539/2001 satisfied the requirements for unauthorized entry under § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG, rendering any additional reference to foreign criminal statutes unnecessary for establishing the elements of the offense.

Legislator-Regeste

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§ 48 Abs. 2 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 95 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 97 Abs. 2 AufenthG, § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG; Schleusung ohne Visum: Strafbarkeit nach § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG bei fehlendem Aufenthaltstitel: Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.

Schlagwörter

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Fremdes Recht Strafurteil Schlepperei Überschreiten der Außengrenzen Reisepass Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 48 Abs. 2 AufenthG
§ 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs.
§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl.
§ 95 AufenthG
Juli 2021, § 95 AufenthG Rn.
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs.
§ 97 Abs. 2 AufenthG
3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.
§ 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG
Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, 1. Juli 2021, § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.

2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.

Sander

Schneider

König

Fritsche

von Schmettau