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1 StR 321/21 ECLI:DE:BGH:2021:230921B1STR321.21.0 KI-generiert

Justifiability of lethal knife defense against a restraining unarmed attacker under self-defense limits

Geschäftsnummer 1 StR 321/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially overturned the Stuttgart Regional Court's judgment, vacating the conviction for dangerous bodily harm in Count 1 and the resulting unified juvenile sentence of three years and six months, while rejecting the appeal regarding Count 2; the case was remanded to a different youth chamber for retrial. The dispute centered on whether the defendant's use of a knife to stab an attacker was justified by self-defense, occurring after a prior altercation and during a physical struggle where the defendant was pinned to the ground and restrained by the victim. The court held that the lower court failed to examine the applicability of § 32 StGB (self-defense), specifically neglecting to assess whether the use of a knife was the mildest adequate means of defense under the specific circumstances where the defendant was physically overpowered, noting that immediate lethal force can be justified if less dangerous defenses are not unequivocally effective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 32 Abs. 2 StGB; Justifiability of lethal knife defense against a restraining unarmed attacker under self-defense limits: The dispute centered on whether the defendant's use of a knife to stab an attacker was justified by self-defense, occurring after a prior altercation and during a physical struggle where the defendant was pinned to the ground and restrained by the victim. The court held that the lower court failed to examine the applicability of § 32 StGB (self-defense), specifically neglecting to assess whether the use of a knife was the mildest adequate means of defense under the specific circumstances where the defendant was physically overpowered, noting that immediate lethal force can be justified if less dangerous defenses are not unequivocally effective.

Schlagwörter

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Körperverletzung stichhaltige Gründe Notwehrexzess E-Justice Justizirrtum Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the success of the substantive grounds of appeal, resulting in the reversal of the conviction in Count 1 and the remand of the case.

§ 349 Abs. 2 StPO

Basis for declaring the remainder of the appeal (regarding Count 2 and the overall legal consequences) unfounded and dismissing it.

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Volltext

Gefährliche Körperverletzung: Durch Notwehr gerechtfertigter Messereinsatz

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung (Tat zum Nachteil von N. ) verurteilt worden ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch des Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von K. ) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen kann die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von N. ) nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht eine mögliche Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr nicht erörtert hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war es am Abend des 12. September 2020 auf dem A. in L. zwischen einer Gruppe um den Angeklagten auf der einen Seite und einer Gruppe, zu der auch der spätere Geschädigte N. gehörte, auf der anderen Seite, zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei der auch Flaschen und andere Gegenstände als Schlagwerkzeuge und Wurfgeschosse eingesetzt wurden, so dass es zu Verletzungen kam. In derselben Nacht am 13. September 2020 gegen 2.20 Uhr trafen der Angeklagte und N. vor einer Gaststätte in L. wieder aufeinander. Dabei kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung in aggressivem Ton, wobei beide nach kurzer Zeit handgreiflich wurden. Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass N. dem Angeklagten einen ersten Schlag versetzte, wobei in der Folge beide aufeinander einschlugen und zu Boden gingen. Während dieser Auseinandersetzung lagen beide teilweise aufeinander, und zwar abwechselnd einer oben und der andere unten. Als N. auf dem Angeklagten und dieser unter ihm mit dem Rücken auf dem Boden lag, wobei N. mit seinem linken angewinkelten Arm auch noch den Oberkörper des Angeklagten fixierte und mit seiner rechten Hand den linken Oberarm des Angeklagten festhielt, nahm der Angeklagte einen spitzen Gegenstand, vermutlich ein Messer, in seinen rechten, nicht fixierten Arm und stach zwei Mal auf die linke Seite des Oberkörpers des über ihm befindlichen N. ein und fügte ihm in Verletzungsabsicht zwei Stichwunden zu, die acht und drei Zentimeter tief waren.

b) Das Landgericht hat eine mögliche Notwehrlage des Angeklagten nicht geprüft.

aa) Eine in einer Notwehrlage verübte Tat kann gemäß § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt sein, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 22. Juni 2016 - 5 StR 138/16 Rn. 8). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und ihm genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10 und vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12 Rn. 6). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers jedoch in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteile vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 Rn. 8 und vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16 Rn. 13). Dies ist auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 StR 363/18 Rn. 10; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12 Rn. 8).

bb) Obwohl nach den Feststellungen des Landgerichts sich die Prüfung einer möglichen Notwehrlage in mehrfacher Hinsicht aufgedrängt hätte, erfolgen in den gesamten Urteilsgründen hierzu keine Ausführungen. So ist zunächst davon auszugehen, dass der Geschädigte N. die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten durch einen ersten Schlag selbst begonnen und den Angeklagten angegriffen hat. Hinzu kommt aber vor allem, dass der Angeklagte dem Geschädigten die beiden Stiche zu einem Zeitpunkt versetzte, als er sich in einer für ihn fast aussichtslosen Lage auf dem Rücken liegend befand, teilweise fixiert durch den auf ihm sitzenden Geschädigten. Bei dieser Sachlage hätte Anlass zu der Prüfung bestanden, ob der Angeklagte nicht berechtigt war, zur Beendigung des Angriffs ein sofort wirksames Mittel - sogar in Form eines Messers - einzusetzen.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil von N. ) entzieht auch dem Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe die Grundlage, so dass auch diese nicht bestehen bleiben kann.

Raum

Bellay

RinBGH Dr. Fischer ist imUrlaub und deshalb an derUnterschriftsleistunggehindert.

Raum

Bär

Hohoff