Jurisdiction for sentence execution: whether a prisoner's transfer between facilities shifts the competent chamber after the two-thirds release deadline has commenced
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division of the Federal Court of Justice (BGH) ordered that the Local Court of Bonn’s Sentence Execution Chamber retains jurisdiction to decide on the suspension of the remaining prison terms, resolving the negative conflict of jurisdiction in favor of the Bonn court against the Local Court of Siegen. The dispute arose when the convicted individual was transferred from a prison facility within the Bonn district to one in the Siegen district after the two-thirds statutory term for release eligibility had commenced but before a decision was rendered; the Bonn court initially argued it lacked jurisdiction due to the transfer, while the Siegen court claimed lack of competence. The BGH ruled that under § 462a Abs. 1 StPO, jurisdiction is determined by the location of the penal institution where the convict was held at the time the court became concretely seised with the matter, defining this seising as occurring when the statutory deadline for suspension under § 57 Abs. 1 StGB approaches and preparatory steps, such as requesting and creating a conduct report, have begun, regardless of whether the specific legal deadline had yet passed or the applicant had formally filed a request prior to the transfer.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 57 Abs. 1 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 57 StGB; Jurisdiction for sentence execution: whether a prisoner's transfer between facilities shifts the competent chamber after the two-thirds release deadline has commenced: The dispute arose when the convicted individual was transferred from a prison facility within the Bonn district to one in the Siegen district after the two-thirds statutory term for release eligibility had commenced but before a decision was rendered; the Bonn court initially argued it lacked jurisdiction due to the transfer, while the Siegen court claimed lack of competence. The BGH ruled that under § 462a Abs. 1 StPO, jurisdiction is determined by the location of the penal institution where the convict was held at the time the court became concretely seised with the matter, defining this seising as occurring when the statutory deadline for suspension under § 57 Abs. 1 StGB approaches and preparatory steps, such as requesting and creating a conduct report, have begun, regardless of whether the specific legal deadline had yet passed or the applicant had formally filed a request prior to the transfer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited to establish the Federal Court of Justice's competence as the supreme common court for resolving the jurisdictional conflict between the two local courts.
Volltext
Zuständigkeit in Strafvollsteckungssachen: Befasststein einer Strafvollstreckungskammer mit der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Ansehung der Verlegung des Verurteilten in eine andere Vollzugsanstalt
[TENOR]
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2018 - 22 KLs 31/17 - und des Amtsgerichts Brühl vom 9. Juni 2015 - 55 Ds 43/15 - nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafen ist das
Landgericht Bonn ‒ Strafvollstreckungskammer ‒
zuständig.
[GRUENDE]
I. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Siegen streiten darüber, welches von ihnen für die nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung zuständig ist.
1. Das Landgericht Bonn hat gegen den Verurteilten am 21. Februar 2018 ‒ 22 KLs 31/17 ‒ wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Diese wurde ab dem 30. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt E. vollstreckt.
Das Amtsgericht Brühl hatte zuvor gegen den Verurteilten am 9. Juni 2015 ‒ 55 Ds 43/15 ‒ wegen versuchten Diebstahls eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht Bonn hat die Bewährung mit Beschluss vom 31. Mai 2019 widerrufen.
2. Aufgrund des zum 16. September 2021 anstehenden Ablaufs von zwei Dritteln der verhängten Strafen in beiden Vollstreckungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 15. Juni 2021 bei der Justizvollzugsanstalt E. einen Führungsbericht zur Vorbereitung einer Antragstellung nach § 57 Abs. 1 StGB angefordert. Der Bericht vom 8. Juli 2021, der eine positive Entlassungsprognose enthielt, ging allerdings erst am 2. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Bonn ein. Bereits am 27. Juli 2021 war der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt worden.
3. Mit am 12. August 2021 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zugeleiteter Verfügung hat die Staatsanwaltschaft Bonn eine bedingte Reststrafenaussetzung befürwortet. Dem zwischenzeitlich gestellten Antrag des Verurteilten auf Bewährungsaussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln trat die Staatsanwaltschaft Köln - ohne Kenntnis der Stellungnahme der JVA E. - mit am 27. August 2021 beim Landgericht Siegen eingegangener Verfügung entgegen. Das Landgericht Bonn hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und beide Vollstreckungshefte mit Verfügung vom 15. September 2021 dem Landgericht Siegen übersandt. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat sich das Landgericht Siegen für örtlich unzuständig erklärt.
II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Bonn (Oberlandesgerichtsbezirk Köln) und Siegen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Für die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu-ständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt E. liegt, in der der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, aufgenommen war. Die Verlegung des Verurteilten am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt A. steht dem nicht entgegen.
In seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 2021 hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
„Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Strafvollstreckungs-kammer schon dann mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst, wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB herannaht. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer bislang untätig geblieben ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‒ 3 Ws 476/07, NStZ-RR 2008, 29, OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 ‒ 3 (s) Sbd I - 10/14, juris Rn. 13 ff.; Appl in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18; Coen in: BeckOK-StPO, 40. Ed. 1. Juli 2021, § 462a Rn. 5; Nestler in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2019, § 462a Rn. 18, jeweils m. w. N.). Dabei steht der Annahme einer vorherigen Befassung des Gerichts insbesondere nicht entgegen, dass vor der Verlegung des Verurteilten weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‒ 2 ARs 377/13, juris; OLG Hamm, a. a. O., Rn. 14, Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2004 ‒ 2 ARs 377/04, StraFo 2005, 171).
Zwar ist bislang nicht einheitlich entschieden, wann der maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB „herannaht“ (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 15). Indes setzt das Interesse an einer sachgerechten Entlassungsvorbereitung eine so frühzeitige Entscheidung voraus, dass die Entlassung des Verurteilten bei Eintritt der Aussetzungsreife möglich ist. Bei der Bemessung der hierfür erforderlichen Vorbereitungszeit ist auch ein möglicherweise durchzuführendes Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. O., m. w. N.).
Hieran gemessen ist das Landgericht Bonn noch als mit der Sache befasst anzusehen, da die Vorlaufzeit der Entscheidung der Reststrafenaussetzung schon vor der Verlegung des Verurteilten am 27. Juli 2021 in die Justizvollzugsanstalt A. begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt angefordert und erstellt worden. Mit dessen Zugang wäre unter üblichen Umständen noch vor der Verlegung des Verurteilten zu rechnen gewesen (vgl. hierzu: OLG Hamm, a. a. O., Rn. 15). Dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung noch ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sein würde, war vorliegend konkret zu besorgen, weil die Staatsanwaltschaften Köln und Bonn divergierende Anträge gestellt haben.
Aus denselben Gründen kommt ‒ entgegen der Ansicht des Landgerichts Bonn (VH Bl. 93) ‒ eine Befassung des Landgerichts Siegen seit dem 27. August 2021 nicht in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB bis zum maßgeblichen zwei-Drittel-Termin am 16. September 2021 erst Recht nicht (mehr) gewährleistet war.“
Dem tritt der Senat bei.
Franke
Appl
Zeng
RiBGH Dr. Grube ist dienstlichverhindert und kann nichtunterzeichnen.
Franke
Schmidt