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VII ZR 27/21 ECLI:DE:BGH:2021:150921BVIIZR27.21.0 KI-generiert

Deductibility of vehicle usage benefits from damages for defective type approval certificates under German tort law and EU Regulation 715/2007

Geschäftsnummer VII ZR 27/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint, thereby upholding the Regional Court of Karlsruhe's refusal to allow an appeal on points of law and leaving the lower court judgment in force, with the plaintiff ordered to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a claim for damages under German tort law arising from the purchase of a motor vehicle equipped with a materially incorrect certificate of conformity, specifically challenging the lower court's denial of full compensation by offsetting the user benefit (use of the vehicle) against the damages. The decisive legal basis was the determination that the German General Product Safety Act and Regulation (EC) No. 715/2007 do not grant a right to rescind a third-party sales contract nor exclude the application of the *Vorteilsausgleich* (set-off of benefits) in tort claims, a conclusion reinforced by the European Commission’s position and distinguished from EU case law on consumer sales where delivery must be gratuitous.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV; Deductibility of vehicle usage benefits from damages for defective type approval certificates under German tort law and EU Regulation 715/2007: Es ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 - sj.h(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris).

Schlagwörter

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Schadenersatz aus unerlaubter Handlung Entschädigung für Nutzung Kaufvertrag über Motorfahrzeug Fahrzeugart Verbraucherrecht Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 16. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

[GRUENDE]

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nicht erfüllt:

Es ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 - sj.h(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - VII ZR 218/21 Rn. 3, juris).

Schon gar nicht schließen die genannten Vorschriften im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs aus. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des VI. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung bestehen, wird durch die besagte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (dort Rn. 82 ff.) - was die Beschwerde unerwähnt lässt - sogar ausdrücklich bestätigt. Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verbrauchsgüterkauf, nach der ein Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, vom Verbraucher für die Zeit bis zur Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz verlangen kann (Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06 Rn. 43, VersR 2008, 979). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass die Ersatzlieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG "unentgeltlich" zu erfolgen hat (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06 Rn. 28 ff., VersR 2008, 979).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO).

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C. Fischer