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5 StR 179/21 ECLI:DE:BGH:2021:280921B5STR179.21.0 KI-generiert

Scope of duty to notify co-counsel on prosecution's motion for disposition without oral hearing in criminal revision

Geschäftsnummer 5 StR 179/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate rejected the convicted defendant's complaint of non-hearing and his ancillary application for reinstatement of deadlines, dismissing both on the defendant's costs and leaving the appellate court's dismissal of the revision in force. The dispute concerned whether the failure to serve the Federal Prosecutor General's motion for a disposition without oral hearing (§ 349 StPO) on a secondary defense counsel, who had joined the case but remained inactive, violated the right to be heard, particularly given that the primary counsel who filed and briefed the revision suffered a personal illness and a clerical error prevented the filing of additional arguments. The court held that under § 349(3) StPO, the notification obligation is satisfied by serving the counsel actively involved in the revision proceedings, and that a mere mandate for a non-participating co-counsel does not trigger additional service requirements; furthermore, reinstatement was unavailable because no procedural deadline was missed and the proceedings had already concluded with a substantive decision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 145a Abs. 1 StPO, § 356a StPO; Scope of duty to notify co-counsel on prosecution's motion for disposition without oral hearing in criminal revision: Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R. , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Eröffnung des Entscheids Verfahrenspflicht strafrechtliches Revisionsverfahren Strafantrag notwendige Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revision in Strafsachen: Mitteilungspflicht bezüglich des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung ohne Hauptverhandlung bei mehreren Verteidigern

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 6. Juli 2021 wird auf seine Kosten verworfen, der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2021 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Februar 2021 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2021 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.

1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R. , der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).

2. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T. zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 24. April 2021 als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).

Auch die weiteren vorgebrachten Umstände - Rechtsanwalt R. habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T. kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T. habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert - belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.

3. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).

4. Schließlich hat der Senat aufgrund der formgerecht erhobenen Sachrüge das Urteil ohnehin umfassend auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler hin überprüft.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen